Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Unternehmen müssen handeln!

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Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Unternehmen müssen handeln! 

Das neue ,,Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen‘‘ (kurz: Geschäftsgeheimnisgesetz) ist am 26.04.2019 in Kraft getreten. Damit ist der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (wenn auch verspätet) nachgekommen. Zu Recht erweitert das neue Geschäftsgeheimnisgesetz die Rechtsansprüche der Inhaber von verletzten Geheimnissen, stellen diese im geschäftlichen Bereich schließlich einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert dar. Doch es stellt Unternehmen auch vor neue Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt. 

Neue Definition des Geschäftsgeheimnisses 

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz schützt den Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses. Dies ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat. Doch was ist überhaupt ein Geschäftsgeheimnis? Diese Frage hat der Gesetzgeber jetzt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beantwortet. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine (1) geheime Information, die durch (2) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird und aufgrund ihrer Geheimhaltung (3) kommerziellen Wert besitzt, vorausgesetzt es besteht ein (4) berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. 

Was auf Unternehmen jetzt zukommt 

Der Gesetzgeber hat bei der Definition des Geschäftsgeheimnisbegriffs einen hohen Maßstab angelegt. Es reicht nicht mehr aus, sich nur darauf zu berufen, eine Information geheim halten zu wollen. Unternehmen müssen ab sofort aktiv werden und den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ergreifen. Doch das allein ist nicht genug! Sie müssen auch darlegen und beweisen können, dass sie die Geheimhaltungsmaßnahmen auch ergriffen haben. Es empfiehlt sich daher, genau zu dokumentieren, welche Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden und diese immer zu aktualisieren. Was auf den ersten Blick lästig erscheinen mag, zahlt sich im Nachhinein jedoch aus. Unternehmen können ihre Rechtsansprüche nämlich weitaus leichter vor Gericht durchsetzen. In einem ersten Schritt sollten sich Unternehmen damit befassen, über welches Know-how und über welche schützenswerten Informationen sie verfügen. Diese sollten erfasst und strukturiert werden. In einem zweiten Schritt sind dann angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Ob bzw. ab wann eine ergriffene Geheimhaltungsmaßnahme als angemessen einzustufen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Indizien sind u. a. das Gewicht der vertraulichen Information für den Erfolg des Unternehmens, der wirtschaftliche Einsatz, der mit der Anwendung der Geheimhaltungsmaßnahmen verbunden ist sowie die Größe und vorhandenen Gelder des Unternehmens. 

Diese Geheimhaltungsmaßnahmen gibt es

Geheimhaltungsmaßnahmen können organisatorischer, technischer oder rechtlicher Natur sein. Jedoch kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, welche Geheimhaltungsmaßnahmen das Unternehmen ergreifen sollte. Es empfiehlt sich daher, ein auf den Zuschnitt des Unternehmens individuell angepasstes Schutzkonzept zu entwickeln. Organisatorische Maßnahmen sollten Unternehmen immer treffen, da sie mit einem verhältnismäßig geringen Einsatz verbunden sind. Hierzu zählt u. a. die Sensibilisierung von Mitarbeitern im richtigen Umgang mit den Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens oder auch die Festlegung, wer innerhalb des Unternehmens für die Einhaltung des Informationsschutzes verantwortlich ist. Technische Maßnahmen sollten abhängig von der Beschaffenheit der Information bzw. ihrem Wert ergriffen werden. Beispielhaft zu nennen sind die Einrichtung von physischen Zugangsbeschränkungen oder auch die Verschlüsselung elektronischer Kommunikation. Schwerpunkmäßig wird es hier um die IT-Sicherheit gehen. Rechtlich gesehen bietet es sich an, sowohl mit Mitarbeitern als auch mit Geschäftspartnern Geheimhaltungsvereinbarungen zu schließen. 

Was passiert, wenn ich keine Geheimhaltungsmaßnahmen ergreife?

Ergreifen Sie keinerlei Schutzmaßnahmen oder sind diese unzureichend, kann dies dazu führen, dass das Unternehmen seine Rechtsansprüche deshalb verliert, weil die Information nicht als Geheimnis eingeordnet wird und damit nicht dem Schutz des Gesetzes unterfällt. Dies kann einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen bedeuten! Doch auch wenn Unternehmen ausreichende Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben, müssen sie diese vor Gericht auch darlegen und beweisen können. Sonst werden sie unter Umständen im gerichtlichen Verfahren als nicht schutzwürdig angesehen. 

Erweiterung Ihrer Rechte durch das neue Geschäftsgeheimnisgesetz 

Den Inhaber eines verletzten Geheimnisses, der angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat und dies vor Gericht darlegen und beweisen kann, belohnt der Gesetzgeber durch eine Erweiterung seiner Rechtsansprüche. Der Geheimnisinhaber hat gegen den Rechtsverletzter, d. h. diejenige natürliche oder juristische Person, die ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt, einen Rechtsanspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Marktrücknahme der rechtsverletzenden Produkte, Dokumente, Gegenstände oder Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern. 

Was hat sich noch geändert?

Neuerdings erlaubt ist das sog. Reverse-Engineering, d. h. die Erlangung und das Nutzen der erworbenen Erkenntnisse durch das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder rechtmäßig besessen wird. Gleichwohl darf der Beobachtende, Untersuchende, Rückbauende oder Testende nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegen. Das bedeutet aber auch, dass Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre Geschäftsgeheimnisse durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu schützen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber erstmals Regelungen im Bereich des investigativen Journalismus zum Schutz von sog. Whistleblowern, d. h. Hinweisgebern geschaffen.

Fazit: 

Feststeht, dass das neue Geschäftsgeheimnisgesetz für Unternehmen eine Herausforderung darstellt. Dieser Herausforderung sollten sich Unternehmen aber unbedingt stellen, da Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht nur einen Wettbewerbsvorteil bedeuten können, sondern auch von enormen wirtschaftlichen Wert sind. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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