Das neue Transparenzgesetz

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Das neue Transparenzregister

Im Rahmen der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist am 26.07.2017 das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Durch dieses wird das zentral auf nationaler Ebene geführte sogenannte Transparenzregister eingeführt.

Aus dem neuen Transparenzregister soll ersichtlich sein, welche natürlichen Personen wirtschaftlich tatsächlich hinter Gesellschaften, Trusts oder bestimmten anderen Rechtsgestaltungen stehen. Durch die Schaffung des Transparenzregisters wird es Straftätern so erschwert, missbräuchlich im Verdeckten hinter komplizierten Unternehmensstrukturen zu agieren. Insbesondere soll das Register der Eindämmung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen.

Durch die Errichtung des Transparenzregisters ergeben sich Mitteilungspflichten, die einen Großteil der deutschen Unternehmen betreffen. Dabei sind Personalien sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sämtlicher „wirtschaftlich Berechtigten“ eines Unternehmens, also aller natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Unternehmen stehen, mitzuteilen.

Die nötigen Angaben für das Transparenzregister müssen bis zum 01.10.2017 über das Portal www.transparenzregister.de gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von erheblichen Bußgeldern.

Wer ist vom neuen Transparenzregister betroffen?

Mitteilungspflicht

Mitteilungspflichten aus dem Transparenzregister ergeben sich für alle im Inland eingetragenen juristischen Personen und Personengesellschaften, § 20 I GwG. Dabei richten sich die Pflichten an die jeweiligen Vertretungsorgane.

Zu den meldepflichtigen Unternehmen gehören alle Kapitalgesellschaften (z. B. AG und GmbH) sowie die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG). Auch für rechtsfähige Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften ergeben sich durch die Einführung des Transparenzregisters Mitteilungspflichten.

Im Gegensatz dazu wird die GbR grundsätzlich nicht erfasst, da es sich nicht um eine eingetragene Personengesellschaft handelt.

Die Mitteilungspflicht gilt nach § 21 GwG auch für Verwalter von Trusts sowie Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit bestimmtem Stiftungszweck oder Gestaltungen, die solchen Stiftungen in Struktur und Funktion entsprechen. In diesen Fällen besteht eine Pflicht jedoch nur, wenn sich der Wohnsitz oder Sitz des Verwalters bzw. des Treuhänders in Deutschland befindet.

Angabepflicht

Juristische Personen, die zur Mitteilung verpflichtet sind, müssen die zu meldenden Informationen von den wirtschaftlich Berechtigten beschaffen. Um sicherzustellen, dass die meldeverpflichteten Gesellschaften Kenntnis über die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten haben, trifft diese insoweit eine Angabepflicht gegenüber dem Unternehmen, § 20 III GwG.

Anteilseigner von Gesellschaften sind verpflichtet, zu prüfen, ob sie selbst als natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter sind oder unmittelbar von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Die Ergebnisse sind der Gesellschaft mitzuteilen. Wenn der Anteilseigner nur mittelbar von einer natürlichen Person als wirtschaftlich Berechtigtem kontrolliert wird, ist nicht er, sondern der wirtschaftlich Berechtigte selbst angabepflichtig. Bei Vereinen und Genossenschaften müssen Mitglieder, die mehr als 25 % der Stimmanteile kontrollieren, dies mitteilen. Bei Stiftungen richtet sich die Angabepflicht nach § 20 III S.3 GwG.

Die Angabepflicht entfällt, wenn auch die Gesellschaft aufgrund der Meldefiktion nicht verpflichtet ist, Informationen an das Transparenzregister zu übermitteln. Außerdem besteht die Angabepflicht nicht, wenn dem Unternehmen die notwendigen Informationen bereits mitgeteilt wurden.

Meldefiktion

Allerdings ist eine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister in vielen Fällen gar nicht notwendig, da die Meldepflicht als erfüllt gilt, wenn die erforderlichen Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register elektronisch zugänglich sind. Diese Meldefiktion sorgt in der Praxis für erhebliche Erleichterungen.

Zu einer solchen Meldefiktion führen unter anderem Eintragungen im Handelsregister, im Partnerschaftsregister, im Genossenschaftsregister oder im Vereinsregister. Auch Eintragungen in einer GmbH-Gesellschafterliste, die elektronisch im Handelsregister abrufbar ist, müssen nicht gesondert beim Transparenzregister gemeldet werden.

Die Fiktion greift allerdings nur, wenn die Informationen in den öffentlichen Registern auch elektronisch abrufbar sind. Außerdem muss sich die Stellung der wirtschaftlich Berechtigten aus den Registern ergeben. Sind nicht alle für das Transparenzregister erforderlichen Angaben ersichtlich, besteht die Mitteilungspflicht diesbezüglich weiter.

Wenn etwa sonstige an das Transparenzregister zu meldende Angaben, wie etwa Stimmbindungsvereinbarungen, nicht aus den anderen öffentlichen Registern hervorgehen, kommt es nicht zu einem Erlöschen der Meldepflichten. Die Meldefiktion greift außerdem nicht, wenn ausländische Gesellschaften beteiligt sind.

Welche Daten werden erfasst?

Wirtschaftlich Berechtigte

Da die Meldepflicht darauf abzielt, öffentlich zu machen, welche Personen hinter einem Unternehmen stehen, müssen die mitteilungspflichtigen Unternehmen prüfen, wer ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ sind und diese melden.

Wer wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens ist, ist in § 3 GwG definiert. Dabei können nur natürliche Personen wirtschaftlich Berechtigte sein.

Bei Vereinigungen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Bei den Anteilseignern und den Stimmrechtsinhabern ist eine mittelbare Beteiligung oder Kontrolle ausreichend für eine Qualifizierung als wirtschaftlich Berechtigter. So genügt es, wenn eine zwischengeschaltete Gesellschaft mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder Stimmrechte kontrolliert, wenn die natürliche Person auf diese Gesellschaft beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Auch Personen, die in sonstiger vergleichbarer Weise Kontrolle ausüben, gelten als wirtschaftlich Berechtigte. Voraussetzung ist ein beherrschender Einfluss der natürlichen Person auf die Vereinigung.

Lässt sich durch diese Kriterien keine natürliche Person zweifelsfrei als wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, gelten die gesetzlichen Vertreter, die geschäftsführenden Gesellschafter oder die Partner der Vereinigung als wirtschaftlich Berechtigte. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn sich die Anteile einer Gesellschaft in Streubesitz befinden.

Bei rechtsfähigen Stiftungen und treuhänderischen oder vergleichbaren Rechtsgestaltungen ist der Kreis der wirtschaftlich Berechtigten sehr weit gefasst. Nach § 3 III GwG zählen dazu alle natürlichen Personen, die

  • als Treugeber, Trustee oder Protektor handeln,
  • Mitglied des Vorstands einer Stiftung sind,
  • als Begünstigte bestimmt wurden,
  • auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

Wenn die natürliche Person, die Begünstigte werden soll, noch nicht bestimmt ist, gilt die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, als wirtschaftlich Berechtigter.

Daten

Zu den als wirtschaftlich Berechtigten ermittelten natürlichen Personen sind folgende Angaben zu machen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Was unter Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu verstehen ist, ergibt sich aus § 19 III GwG. Es handelt sich um die Angabe, woraus sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt.

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (mit Ausnahme von Stiftungen) müssen daher die Beteiligung an der Vereinigung selbst, die Ausübung von Kontrolle in sonstiger Weise sowie hilfsweise die Funktion als gesetzlicher Vertreter oder geschäftsführender Gesellschafter oder Partner gemeldet werden. Bei Trusts, bestimmten nicht rechtsfähigen Stiftungen sowie den entsprechenden Rechtsgestaltungen sind die oben dargestellten Voraussetzungen, die zur Stellung als wirtschaftlich Berechtigter führen, darzustellen. In diesen Fällen ist darüber hinaus die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten anzugeben.

Die Mitteilung muss in elektronischer Form in einer Form erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht.

Wer hat Zugang zum neuen Register?

Da es sich beim Transparenzregister nicht um ein öffentliches Register handelt, können nur bestimmte Zugangsberechtigte Einsicht nehmen.

Zugang zum Transparenzregister haben zum einen bestimmte Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Zu den in § 23 I Nr.1 GwG genannten Behörden gehören unter anderem die Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden.

Auch die zur Mittteilung Verpflichteten können unter bestimmten Voraussetzungen zur Einsicht berechtigt sein. Eine Einsichtnahme ist für sie möglich, wenn sie darlegen können, dass diese zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten notwendig ist.

Darüber hinaus haben Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, ein Einsichtnahmerecht. Ein ausreichendes berechtigtes Interesse können zum Beispiel Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen haben. Allerdings dürfen Dritte nur Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzland sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses einsehen, sofern sich die anderen Angaben nicht schon aus anderen öffentlichen Registern ergeben.

Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann bei Vorliegen eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses das Recht zur Einsichtnahme teilweise eingeschränkt werden, nicht jedoch gegenüber Behörden und bestimmten Verpflichteten. Ein solches schutzwürdiges Interesse stellt die Minderjährigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit des wirtschaftlich Berechtigten dar. Auch beim Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Berechtigte durch die Einsichtnahme der Gefahr ausgesetzt würde, Opfer bestimmter Straftaten zu werden, etwa Betrug oder Erpressung, besteht ein schutzwürdiges Interesse.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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