Steuer auf Kryptowährung

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Seit einigen Monaten erhalten viele Steuerpflichtige - u.a. im Zuge von Kontrollmitteilungen -  unerwünschte Schreiben der Finanzämter (wenn es ganz dumm läuft, gleich von der Steuerfahndung).

Die schlechte Nachricht zuerst:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 14.02.2023 (Az: IX R 3/22) entschieden, dass Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von virtuellen Währungen (Currency Token, Payment Token) erzielt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Kaum ein Steuerpflichtiger hatte dies in den "Bitcoin"-Anfangsjahren auf dem Schirm und entsprechend schwierig sind Jahre später die entsprechenden Nacherklärungen oder Selbstanzeigen. Hilft aber nichts, der Fiskus kennt keine Gnade!

Die gute Nachricht:

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel, sondern werden von der Finanzverwaltung als „anderes Wirtschaftsgut“ eingestuft. Das bringt einen großen Vorteil für Krypto-Anleger mit sich: Da ihr Gewinn nicht als Kapitalertrag gewertet wird, fällt auch keine Abgeltungssteuer an.

Entscheidend für die Versteuerung der Gewinne ist die Haltedauer. Aktuell gilt eine einjährige Spekulationsfrist. Halten Anleger also ihre Coins für ein Jahr in ihrer Wallet, ist der beim Verkauf erzielte Gewinn nicht steuerpflichtig. In allen anderen Fällen muss der Gewinn, also die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und den Anschaffungskosten mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. 

In der Praxis zeigt sich das schon oben angesprochene Problem, dass man oft nicht mehr nachvollziehen kann, wann welcher Coin erworben und verkauft wurde.

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