UDI Festzins: Wie geht es für Anleger weiter, die das Angebot der U 20 Prevent nicht angenommen haben?

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Sogar die Stiftung Warentest hatte abgeraten, das Angebot der U 20 Prevent GmbH anzunehmen. 

Viele Anleger dürften dem gefolgt sein. Auf der anderen Seite hat UDI mitgeteilt, dass sie von vielen Anlegern Post bekommen haben, mit der das Angebot angenommen worden ist.

Wie geht es nun weiter?

Ob es weitere Insolvenzanträge in der UDI-Gruppe gibt, wird sich zeigen. Es spricht einiges dafür. UDI selbst hatte davor gewarnt, dass es dazu kommen wird, wenn zu viele Anleger das Prevent-Angebot nicht annehmen. 

Dass viele Anleger das Angebot ausgeschlagen haben, ist eine Tatsache. Zudem wurde zwischenzeitlich bekannt, dass auch eine Zielgesellschaft der UDI-Festzins-Gesellschaften, die eine Biogas-Projekt betrieben hat, Insolvenzantrag gestellt hat. 

Die nächsten beiden Fälle, in denen sich die Entwicklung nun beschleunigen wird, sind die Festzins III und die Festzins VII. Dort hat die BaFin Abwicklungsanordnungen erlassen. 

Die vereinnahmten vermeintlichen Nachrangdarlehen müssen in der Folge zurückgezahlt werden. Das kann die Überschuldung zur Folge haben, wenn nicht genug Anleger das Prevent-Angebot angenommen haben und damit einen neuen, wirksamen Nachrang vereinbart haben. 

Da UDI keine Schwelle mitgeteilt hat, die mit der Annahme des Prevent-Angebots erreicht werden muss, kann nur spekuliert werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Insolvenzantrages ist. 

Kommt der Insolvenzantrag, wird sich weiter zeigen, ob hier auch die Eigenverwaltung, wie bei der UDI Festzins VI, angeordnet wird. Wir rechnen damit, dass UDI dies anstreben wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das mit den Prevent-Verträgen angedachte Modell ins Wanken kommt. Denn Prevent will einen Investor suchen, der finanziell einsteigt. Für diesen dürfte eine Regelinsolvenz der unattraktivere Fall sein.

In der Insolvenz müssen Anleger dann ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, wenn sie das Angebot der Prevent nicht angenommen haben. Hier wird sich dann zeigen, ob die UDI und der Insolvenz- bzw. Sachwalter daran festhalten, dass der Nachrang auch ohne die Vereinbarung mit Prevent wirksam vereinbart ist. Dann müssten Anleger ihre Rechte wohl gerichtlich durchsetzen.

Schließlich wird sich zeigen, ob und in welchem Umfang eine Inanspruchnahme Dritter in Betracht kommt. Hier wird sich noch herausstellen müssen, ob, und wenn ja welche Gegner hier eine erfolgversprechende Interessenverfolgung ermöglichen. 

Betroffene Anleger sollten sich, soweit noch nicht geschehen, anwaltlich beraten lassen. Es gibt diverse noch ungewisse Variablen, von deren Eintreten es abhängt, was das weitere sinnvolle Vorgehen ist. Die Kanzlei Bergdolt bietet Anlegern ein kostenloses Erstgespräch an, um die Situation in der eigenen individuellen Ausgangslage einschätzen zu können.



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