Das Recht des Gesellschafters einer Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) auf Entnahme / Verteilung entstandener Gewinne.

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1. Die Gesellschaft als Objekt der Gewinnerzielung

Eine Gesellschaft wird von Gesellschaftern nicht um ihrer selbst gegründet, sondern zum Zwecke der gemeinsamen gewerblichen Tätigkeit und zum Zwecke der (nachhaltigen) Gewinnerzielung. Dies war auch dem Gesetzgeber bewusst.

Deshalb enthält das Gesetz für Personengesellschaften klare Regelungen und Rechte von Gesellschaftern, zur Gewinnentnahme in Personengesellschaften.

Da die gesetzlichen Vorschriften nur auf die Kernpunkte eingehen, sollten in jedem "ordentlichen" Gesellschaftsvertrag umfassende Regelungen zur Gewinnverteilung, Entnahme und Thesaurierung enthalten sein. Denn insbesondere die Fragen der Gewinnverteilung und Entnahme stellen wesentliche Reibungspunkte in einer Personengesellschaft dar.


2. Die gesetzlichen Regelungen zur Gewinnverteilung und Entnahme

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Für die GbR regelt § 721 BGB die Gewinnverteilung und Verlustverteilung.

Dort heißt es:

"(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.

(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen."

Gemäß § 721 Abs. 2 BGB hat der Gesellschafter einer GbR am Ende jedes Geschäftsjahres einen Anspruch auf Gewinnverteilung (und in der Regel zur Entnahme).

Sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes ergibt, wird der Gewinn gem. § 722 Abs. 1 BGB nach Köpfen verteilt.

b) Die offene Handelsgesellschaft (oHG)

Der OHG-Gesellschafter hat Anspruch auf Ausschüttung des Gewinns in Höhe von 4% seines
Kapitalanteils, gem. § 121 Abs. 1 HGB. 

So formuliert der Gesetzgeber in Abs. 1:

"Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz."

Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus der geleisteten Einlage, stehen gelassenen Gewinnen abzüglich etwaiger Entnahmen und Verluste. 

Ein über § 121 Abs. 1 HGB hinausgehender Gewinn wird nach Köpfen verteilt, sofern nicht gegenteiliges im Gesellschaftsvertrag geregelt ist (so § 121 Abs. 3 HGB).

Den ihm zustehenden Gewinn kann sich der Gesellschafter entnehmen, sofern es nicht zum Schaden der Gesellschaft führt.

c) Die Kommanditgesellschaft (KG)

Für die Gesellschafter einer KG ergibt sich die Berechnung und Verteilung von Gewinnen und
Verlusten aus den § 167 ff. HGB. 

Maßgeblich für Gewinn und Entnahme bei der KG ist insbesondere § 168 HGB, wonach die Gewinnverteilung und Entnahme im Wesentlichen - sofern der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt - an die Vorschriften zur oHG angelehnt sind (wurden).

"(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2.

(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen."



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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