Der Anspruch auf Aufwendungsersatz des Gesellschafters ggü. der Personengesellschaft (GbR, OHG, KG).

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Ein Gesellschafter hat ggü. der Gesellschaft Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er im Rahmen der Durchführung der Geschäfte der Gesellschaft und zur Erreichung bzw. Erfüllung des Gesellschaftszwecks berechtigterweise macht. 

Darüber hinaus kann er Erstattung der Beträge verlangen, die er zur Begleichung von gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen aufgewendet hat.

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stützt sich der Anspruch auf die §§ 713, 669, 670 BGB.

Für den OHG-Gesellschafter ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft unmittelbar aus § 110 Abs. 1 HGB. Zu beachten ist, dass sich über dieser Vorschrift auch ein Anspruch auf Erstattung von Verlusten ergibt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung erlitten werden.

Für den Komplementär wie auch für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) gibt es keine gesonderten gesetzlichen Regelungen. Hier wird über § 161 Abs. 2 HGB auf die Vorschriten zur OhG verwiesen.

Die jeweiligen Aufwendungen sind ggü. der Gesellschaft einforderbar und einklagbar.


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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