Das Schicksal der betrieblichen Altersvorsorge beim Unternehmenskauf

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Wenn das Unternehmen des eigenen Arbeitgebers verkauft wird, werden Arbeitnehmer oftmals nervös. Sie befürchten, dass sich die bisherige Arbeitssituation verschlechtert oder schlimmstenfalls der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Wenn ein Unternehmen an ein anderes verkauft wird, sprechen Arbeitsrechtler vom sogenannten Betriebsübergang.

Gelten die Betriebsvereinbarungen des ursprünglichen Betriebes weiter oder kommen die Bestimmungen des erwerbenden Unternehmens zur Anwendung? Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge?

Diese Fragestellungen nehmen wir in diesem Rechtstipp genauer unter die Lupe. Anlass hierzu war eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt.

1. Betriebliche Altersvorsorge

Mit betrieblicher Altersversorgung sind Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung gemeint, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses in rechtlich verbindlicher Weise zusagt. So regelt es das Gesetz in § 1 des Betriebsrentengesetzes. Diese Versorgungsverpflichtungen des Arbeitgebers können sich unter anderem aus dem einzelnen Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus einem Tarifvertrag ergeben.

Eine Betriebsvereinbarung kommt regelmäßig dann zum Einsatz, wenn im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist. Dieser handelt im Interesse der Arbeitnehmer gemeinsam mit der Geschäftsführung die Regeln der betrieblichen Altersvorsorge aus.

2. Unternehmenskauf und Betriebsübergang: Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Unsicherheiten bestehen in der Praxis häufig dann, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers an einen Dritten weiterverkauft wird. Der Schutz der Arbeitnehmer wird durch die gesetzlichen Regelungen zum sogenannten Betriebsübergang sichergestellt.

Unter einem Betriebsübergang versteht man nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches den Übergang eines Betriebs auf einen neuen Betriebsinhaber, der den bestehenden Betrieb im Wesentlichen unverändert fortführt: Der neue Betriebsinhaber tritt also in alle Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein! Doch was passiert mit den bisherigen Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersvorsorge?

3. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht erlaubt Eingriffe in bereits erworbene oder in Aussicht stehende Versorgungsansprüche nur innerhalb sehr enger Grenzen. Eine Kürzung der Anwartschaften kommt nach gängiger Rechtsprechung allenfalls in Ausnahmesituationen in Betracht. Unter welchen Bedingungen die betriebliche Altersvorsorge bei einem Betriebsübergang verschlechtert werden darf, hatte das BAG im jetzigen Fall zu beurteilen. Das Konzept der ursprünglichen Altersvorsorge sollte durch eine beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung abgelöst werden.

Hintergrund der Entscheidung war ein Arbeitnehmer, der gegen die Reduzierung seiner Betriebsrente klagte. Sein Arbeitgeber gewährte ihm eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung. Als es zum Betriebsübergang gekommen war, bestand das Problem nun darin, dass beim neuen Arbeitgeber bereits vergleichsweise schlechtere Betriebsvereinbarungen über die Altersvorsorge existierten. Dem Kläger wurde nun auf dieser Grundlage eine geringere Betriebsrente gezahlt, als die ursprüngliche Betriebsvereinbarung vorgesehen hatte. Vor Gericht machte er geltend, dass ihm das Altersruhegeld in der bisher gezahlten Höhe zustehe.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger nun Erfolg. Der Rechtsstreit wurde an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das oberste deutsche Arbeitsgericht entschied, dass die beim Erwerberunternehmen bestehende Betriebsvereinbarungen, die beim ursprünglichen Arbeitgeber geltende Versorgungsordnung nicht ablösen konnten. Denn der damit verbundene Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers war aus Sicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen.

4. Fazit 

Der Betriebsübergang ist und bleibt ein juristischer Seiltanz. Oftmals bestehen sowohl auf Seiten des Arbeitgebers wie auch des Arbeitnehmers erhebliche Unsicherheiten. Das Bundesarbeitsgericht hat nur klargestellt, dass die betriebliche Altersvorsorge – ungeachtet eines Unternehmensverkaufs – ein schützenswertes Recht ist. Bei Fragestellungen rund um das Thema betriebliche Altersvorsorge und Gratifikationen des Arbeitgebers nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


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