Das Schweigerecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

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Dass dem Beschuldigten ein Schweigerecht zusteht, ist oftmals bekannt, doch wird es immer wieder unterschätzt. Dies kann zum einen auf die Stresssituation bei einer Vernehmung zurückzuführen sein oder auf den Gedanken, dass das Schweigen einem Schuldeingeständnis gleichkommen würde. Dies ist jedoch falsch.

Die Ausübung des Schweigerechts zu einem Vorwurf stellt kein Einräumen der Tat dar und wird auch von der Ermittlungsbehörde oder dem Strafgericht nicht als Eingeständnis gewertet. Es ist vielmehr eine Art der Verteidigung, denn alles was man bei einer Vernehmung kundgibt, kann im weiteren Verlauf gegen einen verwendet werden.

So ist es nicht unwahrscheinlich, dass man sich bei der „Verteidigung ins Blaue“ hinein, also ohne die Kenntnis der genauen Aktenlage, zu einem Umstand äußert, die der Ermittlungsbehörde noch nicht bekannt war.

Das Schweigerecht des Beschuldigten ist auf das alte lateinische „nemo-teneto“-Prinzip zurückzuführen, nachdem niemand verpflichtet ist sich selbst zu belasten. Dieses Recht lässt sich nicht nur aus dem deutschen Grundgesetz entnehmen, sondern auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Aufgrund dessen darf und kann die Ausübung des Schweigerechts dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gemacht werden.

Zu dieser Feststellung kam auch das LG Kiel in seinem kürzlich erlassenen Urteil (LG Kiel – 2 Qs 17/15). In diesem Fall hat ein Beschuldigter einem anderen Beschuldigten geraten, bei der Polizei nichts zu sagen. Dies bekam die Polizei mit und durchsuchte kurzerhand die Wohnung des Beschuldigten, welcher den Rat erteilt hatte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Rat, bei der Polizei nichts zu sagen, noch keinen Teilnahmeverdacht begründet und erklärte die Durchsuchung für rechtswidrig.

Der Zweck einer Vernehmung ist es möglichst früh möglichst viele Informationen zu erlangen und diese entsprechend dem Ermittlungsauftrag auszuwerten, denn es ist Sache der Ermittlungsbehörden und des Gerichts, dem Beschuldigten nachzuweisen, er habe eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen. Im Umkehrschluss heißt dies, es ist nicht die Aufgabe des Beschuldigten seine Unschuld zu beweisen, sondern erst gar nicht vermeintliche Anhaltspunkte für eine mögliche Schuld zu liefern.

Die Rechtspraxis hat dabei erwiesen, dass das Risiko, sich durch eine vermeintlich entlastende Aussage selbst zu belasten sehr viel größer ist als die Chance, sich ohne genaue Aktenkenntnisse zu entlasten. Es ist daher ratsam sich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden, der die Akteneinsicht fordern kann und sich mit diesem gezielt gegen die konkreten Beweise der Ermittlungsbehörden vorzubereiten.

Selbst das Gesetz betont ausdrücklich die Möglichkeit des Schweigens für die Aufschiebung der Stellungnahme zum Zwecke einer vorbereitentenden Verteidigung. In § 136 StPO heißt es nämlich: Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Darüber hinaus ist es in der Regel sinnvoller eine Aussage oder Stellungnahme schriftlich zur Ermittlungsakte einzureichen, da man bei der Erstellung des Schriftstücks die Zeit und Ruhe hat, die Dinge sorgfältig zu bedenken.

Zu beachten ist allerdings eine Ausnahme von dem Schweigerecht: Die Angaben zur Person muss der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens machen. Darunter fallen allerdings nur die Punkte:

  • Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Familienstand
  • Meldeanschrift
  • Beruf (ganz allgemein formuliert, ohne bspw. die konkrete Stellung im Unternehmen zu benennen)

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