Das Strafverfahren ist für dienstliche Folgen des Soldaten oft entscheidend - Expertenbeitrag

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Rechtstipp berichtet über Erfahrungen im Zusammenhang von Entlassungen von Soldaten der Bundeswehr. Es handelt sich um persönliche Erfahrungen aus langjährigen Erfahrungen als Vertragsanwalt eines großen Berufsverbandes.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen hat seit 1988 als Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.) t viele Soldaten in Entlassungsverfahren erfolgreich verteidigt und vertreten. Seiner Erfahrung nach ist die frühzeitige Mandatieung im Strafverfahren oft entscheidend. 

Warum ist dies so und kann das dienstliche Verfahren nicht Erfolg versprechen ?

Hierzu muss man den Charakter des Strafverfahrens als Verfahren zur Klärung des Sachverhalts verstanden haben. Gesetzlich ist die Bindungswirkung in § 84 WDO geregelt. Demnach sind nach Absatz 1 die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht,  im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend.

Wenn der Soldat nicht bereits im Strafverfahren einen im Soldatenrecht spezialisierten Rechtsbeistand zu Rate zieht, besteht grundsätzlich die Gefahr, sich - aus Unwissenheit auch ungewollt - weiter zu belasten und die Situation erheblich zu verschlechtern. Hierbei muss ich der Soldat bewußt sein, dass die Bundeswehr bereits das Ermittlungsverfahren vor Anklage oder Strafbefehl sehr genau beobachtet und Einsicht in die Akte nimmt. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, ist die Bundeswehr nicht daran gehindert, den Soldaten aufgrund der in der Akte enthaltenen Stellungnahme des Soldaten oder von Zeugen zu entlassen. Rechtsanwalt Steffgen sind auch Fälle bekannt, in welchen die Bundeswehr seitenlang gegen eine Einstellung der Staatsanwaltschaft vorgegangen ist.

Die Vorschrift des § 84 WDO gilt nur für Strafurteile. Erfahrungsgemäß nimmt die Bundeswehr einen rechtskräftigen Strafbefehl zum Anlass, weitere Ermittlungen durchzuführen. Diese können dann durchaus zu einer Entlassung führen.

Erfahrungsgemäß führen auch Verwaltungsgerichte nach dem Strafverfahren sehr selten noch Beweisaufnahmen durch Zeugenvernehmungen durch. In der Regel wird auf die Feststellungen der Bundeswehr im Entlassungsbescheid und im Strafurteil Bezug genommen.


Foto(s): Fotolia_11717095_XS Soldaten.jpg

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema