Das Testament: Was muss bei der Erstellung unbedingt beachtet werden?

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Häufig werden Erben in Auseinandersetzungen damit konfrontiert, dass das sie begünstigende Testament nicht wirksam ist und sie daher keinen Anspruch auf das Erbe haben sollen. Um etwaige familiäre Streitigkeiten zu vermeiden, ist es zu Lebzeiten sinnvoll, sich mit der wirksamen Errichtung seines Testaments auseinanderzusetzen. So kann Streit unter den Erben  um den Nachlass schon im Vorfeld verhindert und der Familienfrieden gewahrt werden.

Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit an der Wirksamkeit des letzten Willens keine Zweifel entstehen können? 


Der Wille des Erblassers zum Testieren ist Grundvoraussetzung

Zunächst ist es wichtig, dass aus dem Schriftstück hervorgeht, dass der Erblasser überhaupt ein Testament errichten wollte. Dabei wird nicht auf den objektiven Empfängerhorizont abgestellt, sondern es gilt den wirklichen subjektiven Willen des Erblassers gem. § 133 BGB zu ermitteln. Dabei sind eine klare Wortwahl sowie die Überschrift als Testament klare Anhaltspunkte, für den vorhanden Testierwillen. 

Andererseits reicht eine bloße Ankündigung der Errichtung eines Testaments oder ein bloßer Entwurf eines Testaments nicht aus. Daher ist es ratsam, besonders auf eine klare Wortwahl sowie auf die Lesbarkeit der Schrift zu achten.


Wer ist überhaupt testierfähig?

Grundsätzlich ist jeder voll Geschäftsfähige testierfähig. Daher ist es in Zweifelsfällen, beispielsweise aufgrund einer schweren Erkrankung, vor der Errichtung ratsam, einen Arzt aufzusuchen. Dieser kann dann eine mögliche Geschäftsfähigkeit feststellen und attestieren.. Dadurch kann einer späteren Streitigkeit über die Testierfähigkeit vorgebeugt werden.

Ausnahmsweise können auch Minderjährige nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein Testament in Form eines öffentlichen Testaments errichten gem. §§ 2229, 2232 BGB.


Persönlich heißt persönlich

Für die Wirksamkeit eines Testaments ist die persönliche Errichtung gem. §§ 2064, 2065 BGB entscheidend. Dabei darf die Hand des Errichtenden zwar zum Schreiben gestützt werden, jedoch darf die Hand des Errichtenden nicht geführt werden. Vor allem ist eine Stellvertretung unzulässig, sodass eine etwaige Beauftragung zur Testamentserrichtung nicht ausreichend ist(Palandt/Weidlich, § 2064 Rn. 1, 80. Aufl. München 2021).


Gut in Form!

Zudem müssen gem. § 2247 BGB die Formvorschriften eingehalten werden. 

Dafür muss das Testament eigenhändig geschrieben werden. Eine Abfassung mit Schreibmaschine oder PC ist daher unzulässig. Des Weiteren muss das Testament eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift hat dabei eine Identitätsfunktion sowie eine Abschlussfunktion. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Erblasser mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreibt, solange die Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft und Ernstlichkeit ausreicht. Zudem muss es sich grundsätzlich um eine abschließende räumliche Unterschrift handeln, sodass eine „Überschrift“ nicht ausreichend ist.

Das Schriftstück muss mit der Unterschrift abgeschlossen werden.

Für die einfache Feststellung der Identität des Erblassers ist es daher empfehlenswert, dass dieser mit seinem Vor- und Nachnamen den Text „unterschreibt“. 

Außerdem soll grundsätzlich die Zeit und der Ort der Errichtung angegeben werden gem. § 2247 Abs.2 BGB. Ein etwaiges Fehlen kann jedoch ausnahmsweise gem. § 2247 Abs. 5 BGB unbeachtlich sein, wenn sich die notwendigen Feststellungen über Zeit und Ort der Errichtung des Testaments anderweitig treffen lassen.


Ihre Expertin

Frau Martina Hauptmann-Uhl ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen in Göppingen. Sie ist Fachanwältin für Erbrecht sowie Fachanwältin für Familienrecht. Sie vertritt seit mehr als 30 Jahren ihre Mandanten erfolgreich gerichtlich und außergerichtlich.


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