Das Wichtigste zur Kurzarbeit

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Wenn Arbeitnehmer in ihrem Betrieb das Wort Kurzarbeit zu hören bekommen, gibt es wichtige Punkte zu beachten. Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Leistung, welche der Arbeitgeber für seine Beschäftigten beantragt. Der Arbeitnehmer erhält sodann Kurzarbeitergeld und verringert in der Folge automatisch seine Arbeitszeit im Betrieb, je nach Art und Dauer der beantragten Kurzarbeit.


Keine gesetzliche Pflicht zur Kurzarbeit

Arbeitnehmer sind gesetzlich nicht verpflichtet in die Kurzarbeit zu gehen. Der Arbeitnehmer muss der Kurzarbeit zustimmen, zumindest durch schlüssiges Verhalten. Das heißt er weiß dass Kurzarbeit kommt, widerspricht dem aber auch nicht. Wenn der Arbeitnehmer allerdings die Einführung von Kurzarbeit für seine Person ablehnt, dann kann eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Ob eine solche Kündigung zulässig ist, bedarf der Klärung mit einer Kündigungsschutzklage.


Folgen der Kurzarbeit

Der Arbeitnehmer arbeitet reduziert, erhält in der Folge weniger Gehalt und ein Ausgleich wird dem Arbeitnehmer durch das Kurzarbeitergeld gewährt. Dieser Ausgleich erfolgt automatisch für den Arbeitnehmer auf dem Gehaltszettel. Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer 60 % des Nettoentgelts (mit Kind 67 %), welches ohne Kurzarbeit zustünde. Die Arbeitsagentur hat hierzu Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.


Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null

Kurzarbeit Null bedeutet, keine Arbeit und nur Kurzarbeitergeld. Hier kann der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gekürzt werden, was nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht Urt. v. 30.11.2021, Az.: 9 AZR 234/21) zulässig sein kann. Eine rechtliche Berechnung ist hier aber erforderlich.


Regelungen

Regelungen zur Einführung der Kurzarbeit können sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus Tarifverträgen ergeben, welche auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat besteht bei der Einführung von Kurzarbeit. In jedem Fall ist zu prüfen ob weitere Regelungen zu beachten sind.


Kündigungsschutz

Auch während der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, weshalb eine Kündigungsschutzklage, anzuraten ist. Denn mit der Beantragung der Kurzarbeit gibt der Arbeitgeber im Grunde zu erkennen, dass die Kurzarbeit nur temporär ist. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer können so weiter im Anschluss an die Kurzarbeit bestehen. Bei einer Kündigung sollte immer in Erwägung gezogen werden rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben. Binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung.


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