Datenaustausch wird ausgewertet – Selbstanzeige noch möglich?

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Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ veröffentlichte jüngst einen Artikel, in dem die Zeitung mitteilt, dass der deutsche Fiskus nunmehr in der Lage ist, die Daten aus dem internationalen Datenaustausch von Steuerdaten mit den hiesigen Daten der Steuerpflichtigen abzugleichen. Quelle der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ sei ein Bericht der „Welt am Sonntag“. 

Anfang Juli wird mit der Auswertung von Millionen Daten zu Auslandskonten deutscher Bürger begonnen. 

Was wird abgeglichen?

Im Wesentlichen geht es darum, wer wie viel Geld auf ausländischen Konten habe und wie hoch die Kapitalerträge (Zinsen und Dividende) in den einzelnen Veranlagungszeiträumen vereinnahmt worden sind. Diese vom Bundeszentralamt für Steuern gesammelten Daten werden nunmehr auf die Bundesländer aufgeteilt, damit die jeweiligen Finanzämter die gesammelten Daten mit den Steuerakten der Steuerpflichtigen abgleichen können.

Post vom Finanzamt!

 „Die Finanzämter werden die betreffenden Steuerbürgerinnen und Steuerbürger auffordern, die entsprechenden Beträge nachzuerklären oder eine Steuererklärung abzugeben“, teilte das Finanzministerium Rheinland-Pfalz der Zeitung mit. Das Finanzministerium in Baden-Württemberg teilte laut „Welt am Sonntag“ mit, entsprechende Musterschreiben an die Bürger würden auch einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige enthalten. 

Selbstanzeige noch möglich?

Der Bericht der „Welt am Sonntag“, in dem das Finanzministerium in Baden-Württemberg“ zitiert wird, überrascht hinsichtlich der Möglichkeit einer Selbstanzeige. Eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO hat strafbefreiende Wirkung, wenn gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt werden. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Ausgeschlossen ist die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 2 AO, wenn z. B. eine Prüfungsanordnung eingeht oder, und das dürfte hier der Fall sein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AO).

Offenkundig will das Finanzministerium in Baden-Württemberg den Steuerpflichtigen noch eine Brücke bauen, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Gesichert ist allerdings, dass eine Selbstanzeige in jedem Falle ein Nachtatverhalten darstellt, das strafmildernd berücksichtigt werden kann.


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