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Datenlöschung rechtfertigt fristlose Kündigung

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Viele von Arbeitgeberseite ausgesprochene fristlose Kündigungen werden von den Arbeitsgerichten für unwirksam erklärt, teilweise weil das Gericht häufig zum Ergebnis kommt, dass vor Ausspruch der fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung hätte erfolgen müssen und erst bei weiteren derartigen Fehlverhalten eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang stellt sich stets die grundsätzliche Fragen, ob durch das Handeln bzw. Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer so vollständig und nachhaltig zerstört ist, dass eine Abmahnung und hiernach zunächst eine weitere Zusammenarbeit dem Arbeitgeber schlichterdings nicht zumutbar ist.

Unter diesem Gesichtspunkt sollte daher stets geprüft werden, ob eine sofortige fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann oder zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss.

Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter eines EDV-Unternehmens von seinem Benutzeraccount vorsätzlich eine Vielzahl von Dateien gelöscht mit denen er befasst war und die betriebliche Daten beinhalteten. Vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber über eine Abwendung oder Aufhebung des erst seit ca. 1/2 Jahr bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Nachdem am Folgetag nach der Löschung der Arbeitgeber die Löschungen feststellte und diese Löschungen unstreitig von dem Mitarbeiter vorsätzlich durchgeführt worden waren, sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

In erster Instanz sowie in zweiter Instanz vor dem hessischen Landesarbeitsgericht gab das Gericht dem Arbeitgeber Recht und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung mit der Begründung, durch die vorsätzliche und eigenmächtige Löschung der betrieblichen Daten und den sich hieraus ergebenden erheblichen Datenverlusten und Problemen im Rahmen laufender Projekte und Kundenbeziehungen sei das Vertrauensverhältnis derart nachhaltig und vollständig zerstört, dass dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers keinesfalls zugemutet werden kann und insoweit auch keine Abmahnung erforderlich bzw. zumutbar ist.

Der Mitarbeiter habe sich über die besondere Schwere und die Auswirkungen seines Verhaltens klar sein müssen, ebenso auch der Tatsache, dass dieses Verhalten von Seiten des Arbeitgebers auf keinen Fall hingenommen werden würde.

Dieses Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig, da eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen worden ist.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 05.08.2013, Aktenzeichen VII Sa 1060/10


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