Datenübermittlung in Drittländer: EU-Kommission veröffentlicht die neuen EU-Standardvertragsklauseln (SCC)

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Am 04. Juni 2021 hat die EU-Kommission die langersehnten neuen Standardvertragsklauseln (SCC) veröffentlicht. Mit den neuen Standardvertragsklauseln soll die Datenübermittlung für Datenübertragungen aus der EU in Drittländer (Nicht-EU Länder) erleichtert werden. Die entsprechenden Vertragstexte sind als Annex zu den Durchführungsbeschlüssen unter

https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/1_de_annexe_acte_autonome_cp_part1_v3.pdf

in deutscher Sprache zu finden.

Hintergrund

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung können Vertragsklauseln als Grundlage für Datenübertragungen aus der EU in Drittländer verwendet werden, wenn diese angemessene Datenschutzgarantien gewährleisten. Dazu gehören u.a. sog. Standardvertragsklauseln (SCC) (Mustervertragsklauseln der EU), die von der Europäischen Kommission vorab genehmigt wurden.

Am 4. Juni 2021 hat die Kommission nun überarbeitete Standardvertragsklauseln für die Datenübermittlung in Drittländer veröffentlicht. Neu ist insoweit der modulare Aufbau der SCC. So sehen die neuen SCC verschiedene Datenübermittlungsvarianten vor. Diese sind:

Modul EINS

Modul EINS betrifft die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen zwei Verantwortlichen.

Modul ZWEI

Modul ZWEI bildet die Datenübermittlung vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter ab.

Modul DREI

Modul DREI ist zu verwenden bei einer Datenübermittlung zwischen zwei Auftragsverarbeitern.

Modul VIER

Modul VIER hingegen bildet den Datentransfer von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche ab.

Diese modernisierten Standardvertragsklauseln ersetzen die unter der vorherigen Datenschutzrichtlinie 95/46 verabschiedeten SCC. Sie bilden auch die Anforderungen des EuGH aus einer sog. Schremps-II-Entscheidung ab.

Fazit

Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sollten ihre bestehenden Verträge und Vertragsverhältnisse prüfen und die neuen Standardvertragsklauseln abschließen. Die neuen Klauseln lösen allerdings nicht die Problematik der Einzelfallprüfung, da laut EuGH ggfs. zusätzliche Schutzmaßnahmen implementieren werden müssen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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