Dauer und Umfang der Pflegezeit

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Das Pflegezeitgesetz – kurz PflegeZG – bietet seit 2008 Arbeitnehmern in Deutschland die Möglichkeit, im Falle der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen einen Anspruch auf besondere unbezahlte Freistellung von der Arbeit geltend zu machen. 

Was ist unter einer Pflegezeit zu verstehen?

Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen mit mehr als 15 vollzeitäquivalenten Angestellten tätig sind, können eine unbezahlte Pflegezeit für bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, um einen nahen Familienangehörigen zu pflegen. Die Pflegezeit kann nur einmal für denselben Angehörigen beansprucht werden.

Nahe Angehörige sind:

  • Ehepartner bzw. Lebenspartner und Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
  • eigene Eltern oder Stiefeltern
  • Großeltern
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder 
  • eigene Kinder, Pflege- oder Adoptivkinder, Enkelkinder
  • Geschwister
  • Schwägerinnen und Schwager

Die Pflegebedürftigkeit des Familienangehörigen ist dem Arbeitgeber in Form einer Bescheinigung der Pflegeklasse bzw. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen.

Sozialversicherungspflicht während der Pflegezeit

Lässt sich der Arbeitnehmer teilweise von der Arbeit freistellen, ist er versicherungspflichtig. Handelt es sich hingegen um eine vollständige Freistellung, gilt die Versicherungspflicht des Beschäftigten für den Zeitraum der Freistellung als beendet. 

Pflegezeit ist dem Arbeitgeber mitzuteilen

Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme der Pflegezeit seinem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage im Voraus schriftlich ankündigen. Außerdem hat er seinem Vorgesetzten den vorgesehenen Umfang der geplanten Freistellung mitzuteilen. 

Handelt es sich um eine teilweise Freistellung, hat der Arbeitnehmer die geplante Dauer und die Verteilung der noch verbleibenden Arbeitszeit anzugeben. In diesem Fall sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbaren, wie die Arbeitszeit verteilt und verringert wird. Einzig betriebliche Gründe können dem Anliegen des Mitarbeiters entgegenstehen. Kann der Arbeitgeber diese nachvollziehbar darlegen, kann er den Wunsch nach Inanspruchnahme der Pflegezeit ablehnen.

Verlängerung und Ende der Pflegezeit

Grundsätzlich kann die Pflegezeit verlängert werden, wenn zunächst weniger als ein halbes Jahr beantragt wurde. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers kann diese bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden.

Spätestens nach einem halben Jahr endet die Pflegezeit. Ist die betroffene Person jedoch vor Ablauf der sechs Monate nicht mehr pflegebedürftig oder sogar verstorben, ist die Pflegezeit einen Monat, nachdem diese veränderten Umstände eingetreten sind, als beendet anzusehen. Der Arbeitnehmer muss folglich seinen Arbeitgeber über solche Änderungen in Kenntnis setzen. 

Was gilt für Beamtinnen und Beamte?

Beamtinnen und Beamte können die Pflegezeit nicht beanspruchen. Sie haben dennoch die Möglichkeit, für die Pflege ihrer Angehörigen entweder einen Antrag auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit oder vollständige Freistellung von ihrer Arbeit bei ihrem Dienstherrn zu stellen.

Alternative zur Pflegezeit: kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Arbeitnehmer können sich für bis zu zehn Arbeitstage am Stück von ihrer Arbeitsstelle freistellen lassen, um die Pflege eines ihnen nahestehenden Familienangehörigen zu organisieren. 

Der Arbeitgeber zahlt während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt an den Beschäftigten – außer es ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem individuellen Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch geregelt.

Seit 2015 besteht für Personen, die ihre nahen Angehörigen pflegen, ein Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung des Angehörigen gezahlt.


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