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Defekter Motorroller: Muss der Verkäufer ihn wieder abholen?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Ärgerlich ist es in jedem Fall, wenn der Motorroller kaputtgeht und man damit liegen bleibt. Das gilt besonders, wenn der fahrbare Untersatz erst vor Kurzem gekauft wurde. Um Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer richtig geltend zu machen, muss der Kunde aber einiges beachten, wie ein vom Amtsgericht (AG) München entschiedener Fall zeigt.

Motorroller am Straßenrand abgestellt

Im Juli 2014 hatte der Kläger bei einem Münchner Motorradhändler für 1800 Euro einen gebrauchten Roller gekauft. Kurz nachdem er ihn im März 2015 erstmals in Betrieb genommen hatte, war allerdings schon ein Filter defekt. Der Verkäufer holte daraufhin den Roller vom Käufer ab, reparierte ihn und gab ihn danach wieder zurück.

Knapp ein Jahr nach dem Kauf, im Juli 2015, trat dann ein weiterer Defekt auf, der den Fahrer zwang, seinen Motorroller an der Straße abzustellen. Dem Verkäufer teilte er den weiteren Schaden und auch den Standort mit, an dem er den Roller zurückgelassen hatte.

Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt

Nachdem in den nächsten Wochen nichts passierte und der Roller im September noch immer defekt an der Straße stand, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte sein Geld zurück.

Der Händler allerdings meinte, der Fahrzeugkäufer hätte ihm zunächst die Möglichkeit geben müssen, den Defekt zu prüfen und ggf. zu reparieren. Dazu hätte der Kunde den Roller aber nicht einfach an der Straße abstellen dürfen, sondern in sein Geschäft bringen müssen.

Vor Gericht behauptete der Käufer, er habe dem Motorradhändler sogar den Schlüssel des Rollers gegeben, damit der ihn abholen und reparieren konnte. Nachdem der Verkäufer aber nicht reagiert habe, sei das als endgültige Verweigerung der Reparatur zu verstehen, die ihn zum Rücktritt berechtige.

Gewährleistung bei Gebrauchtwaren

Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte allerdings keinen Erfolg. Allein wegen der Tatsache, dass der Roller noch innerhalb der üblichen Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwaren von einem Jahr liegen geblieben war, steht nicht fest, dass der Händler auch für den Schaden aufkommen muss.

Der Käufer hätte vielmehr erklären und ggf. nachweisen müssen, dass der Roller schon beim Kauf bzw. der Übergabe an ihn einen sogenannten Grundmangel hatte. Der müsste auch Ursache für den jetzigen Defekt gewesen sein. Für erst nach diesem Gefahrübergang neu entstehende Mängel, wie sie insbesondere bei gebrauchten Dingen oftmals auftreten können, ist der Verkäufer in der Regel nicht mehr verantwortlich.

Keine Händlerpflicht zur Abholung

Zusätzlich gab es noch einen weiteren Grund, weshalb der Käufer sein Geld nicht zurückbekam. Es genügte nämlich nicht, dem Händler einfach nur zu sagen, wo der Roller steht, und ihm – was letztlich auch nicht bewiesen war – den Schlüssel zu übergeben.

Er hätte entweder das Zweirad zurück zum Verkäufer bringen oder mit diesem eine Abholung ausdrücklich vereinbaren müssen. Dagegen durfte er sich nicht darauf verlassen, dass der Motorradhändler den Roller – wie beim ersten Mal – irgendwo abholt. Dazu ist ein Händler nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, entschied das Gericht.

(AG München, Urteil v. 29.02.2016, Az.: 274 C 24594/15)

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Foto(s): ©Fotolia.com

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