DEIKON: Anwälte erstreiten überwiegende Rückabwicklung vor dem OLG Düsseldorf

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Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hatten in den letzten zweieinhalb Jahren diverse Klagen für geschädigte DEIKON-Anleger vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Verklagt wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei, diese hat nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ihre vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahrgenommen. Geklagt wurde auf Rückabwicklung der Anlage Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück gewiesen hat, laufen bereits Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BGH. Zugleich hat der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte betreuten Verfahren in einem Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, eine renommierte, international tätige Rechtsanwaltskanzlei, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt.

Von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- € muss der Sicherheitentreuhänder dem dortigen Anleger einen Betrag in Höhe von 33.973,36,- € zzgl. entstandener anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten ersetzen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers, die Revision zum BGH wurde vom 6. ZS des OLG Düsseldorf nicht zugelassen. Rechtsanwalt Dr. Späth hierzu, der das Urteil erstritten hat: „Wir freuen uns über diesen großen Erfolg für den dortigen Anleger, der zeigt, dass geschädigte DEIKON-Anleger gute Chancen auf Schadensersatz haben.“

Der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hält eine Haftung der Sicherheitentreuhänderin gemäß § 328 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. den Treuhandverträgen vom 03. Mai 2006 sowie vom 15. August 2006 wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten für gegeben, weil die beklagte Sicherheitentreuhänderin pflichtwidrig die Anleger nicht darüber informiert hat, dass das prospektierte Konzept der dinglichen Absicherung ersichtlich nicht (vollständig) umgesetzt werden konnte.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf führt aus, dass der Schaden des Anlegers in der Zeichnung der Anleihen besteht, so dass Rückabwicklung verlangt werden kann, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Deikon-Anleihen durch den Anleger. Schadensmindernd muss sich der Kläger die erhaltenen jährlichen Zinszahlungen anrechnen lassen, im gegenwärtigen Fall ein Betrag in Höhe von 11.470,39,- €, so dass von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- € letztendlich 33.973,36,- € zu ersetzen waren neben den anteilig dem Kläger entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Geschädigte DEIKON-Anleger sind somit keineswegs chancenlos und können gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen, Dr. Späth & Partner haben hierzu ein reduziertes Gebührenmodell für die außergerichtliche Tätigkeit entwickelt, das Anleger bei Bedarf in Anspruch nehmen können. Doch Achtung, es droht Verjährung: Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder drohen 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) zum Jahresende zu verjähren.

Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch Dr. Späth hierzu: „Wir haben hier im Jahr 2011 die ersten Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder eingereicht. Meiner Ansicht nach ist die Gefahr somit vorhanden, dass der Anspruchsgegner sich auf den Standpunkt stellten könnte, dass ein Anleger bereits im Jahr 2011 diese Kenntnis hatte – oder grob fahrlässige Unkenntnis vorlag - und somit zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht“. Eile ist somit geboten, Anleger, die hier noch gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen wollen, sollten dies also umgehend noch in diesem Jahr umsetzen.

Betroffene DEIKON-Anleger können sich an Dr. Späth & Partner wenden.

Mehr Informationen: www.dr-spaeth.com

DR. SPÄTH RECHTSANWÄLTE mbB

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