Demonstration darf nicht auf einen Platz beschränkt werden / "Spaziergang" - VG Düsseldorf vom 03.02.2022

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Seit Beginn der Corona-Pandemie versuchten deutsche Behörden wiederholt, Demonstrationen präventiv zu verbieten. Die Gegner reagierten hierauf mit "Spaziergängen", die ein örtlich beschränktes Verbot umgehen sollen. Auch solche Umzüge sind grundsätzlich als Demonstationen einzustufen. Eine Beschränkung auf eine bloße Standkundgebung ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 03.02.2022 rechtswidrig (Az: 29 K 78/22). Eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Düsseldorf, mit der dieser einen für den 8. Januar 2022 angemeldeten Aufzug untersagt und auf eine Standkundgebung beschränkt hatte, war nach Auffassung der Düsseldorfer Kammer rechtswidrig. Die Stadt Düsseldorf rechtfertigte die Maßnahme insoweit, als sie im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens sich entschieden habe, dem Schutz des staatlichen Gesundheitswesens den Vorrang vor dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit einzuräumen. 

Die Versammlung wurde wie genehmigt durchgeführt. 

Daraufhin hat der Versammlungsleiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt, da es an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. 

Die Kammer des Verwaltungsgerichts hat in Anbetracht der in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Rechte  dem Aspekt des gewichtigen Grundrechtseingriffs im Versammlungsrecht besondere Bedeutung zugesprochen. Im Urteil vom 03.02.2022 wird die Wiederholungsgefahr bestätigt, da der Kläger angegeben habe, weiterhin regelmäßig Versammlungen in E. durchführen zu wollen.

Die von der Stadt Düsseldorf angeordnete Beschränkung des angemeldeten Versammlungsaufzugs auf eine Standkundgebung ließ sich zwar auf §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 8 Satz 1 IfSG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO stützen. Überzeugend stellte die Kammer jedoch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers fest. Aus Infektionsschutzgründen war die verfügte Anordnung demzufolge nicht erforderlich. 

Der Untersagung eines Aufzugs ohne gleichzeitige Beschränkung auf eine ortsfeste Versammlung fällt dem Urteil zufolge bereits unter den Tatbestand der Untersagung einer Versammlung. Auch ein Aufzug ist demnach eine Versammlung  (VG Düsseldorf, Az: 29 K 78/22).

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