Der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

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Der Abbau von Arbeitsplätzen sowie die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen in der Praxis häufig zur Zahlung einer Abfindung an die betroffenen Arbeitnehmer. Eine solche Abfindung kann ihre Grundlage in einem Sozialplan, einer Aufhebungsvereinbarung, einem Tarifvertrag, einer gerichtlichen Festsetzung nach einer Auflösungsentscheidung oder einer gerichtlichen Festsetzung eines Nachteilsausgleichs haben.

Bei Arbeitnehmern herrscht vielfach die Fehlvorstellung, dass bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich eine Abfindung zu zahlen ist.

Dies ist ein Irrglaube. Der Arbeitgeber, der eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, muss keine Abfindung zahlen. Lediglich im Fall der betriebsbedingten Kündigung besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer verbindlich eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbietet. Zum Entstehen des Abfindungsanspruchs muss der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweisen, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer bei Ablauf der Klagefrist von drei Wochen die Abfindung beanspruchen kann.

In anderen Fällen erheben Mitarbeiter nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber bisweilen nur mit einem Ziel Kündigungsschutzklage: Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber. Dies kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn Zweifel im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen. Existieren nämlich gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung Bedenken kann es für den Arbeitgeber ratsam sein, im Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich mit dem Inhalt zu schließen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet wird. Das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses durch die Instanzen, der schließlich in der Praxis dazu führen kann, dass der Arbeitgeber nach jahrelangem Prozessieren zur Nachzahlung der kompletten Gehälter verpflichtet wird, wird ausgeschlossen.

Bei der Höhe der Abfindung ist die Spannbreite weit. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Von vielen Gerichten wird ein halbes Gehalt pro volles Beschäftigungsjahr bis zum Zeitpunkt der Kündigung vorgeschlagen. Dies ist jedoch nur ein Anhaltspunkt. Häufig wird die Höhe der Abfindung auch durch die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers bestimmt.

Das Kündigungsschutzgesetz sieht in § 10 eine Abfindungsregelung lediglich für den Fall vor, dass die Prozessparteien so in Streit geraten sollten, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint. Hier kann das Arbeitsverhältnis durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber beendet werden.

Für den Arbeitnehmer zählt letztlich, was er von der Abfindung als tatsächlichen Geldeingang auf seinem Konto hat. Die Beantwortung der Frage richtet sich entscheidend danach, welcher Abgabenbelastung (Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) die Abfindung unterliegt, wie sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt und ob bei mehreren Abfindungen eine Anrechnung stattfindet.

Sozialrechtliche Auswirkungen:

Für die Frage, ob auf die Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind, kommt es darauf an, ob die Abfindung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu werten ist.

Keine Sozialversicherungsbeiträge sind für Abfindungen zu zahlen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.

Sozialversicherungspflichtig sind dagegen Abfindungen, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden.

Arbeitslosengeld - Sperrzeit

Das Arbeitslosengeld kann bis zu zwölf Wochen gesperrt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies wird insbesondere angenommen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Veranlassung gegeben hat. 
Da Aufhebungsverträge ohne Mitwirkung und Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zustande kommen können, wird diese Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits als Indiz für eine Mitverursachung der eigenen Arbeitslosigkeit angesehen.

Für Fragen zur Abfindung und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wenden Sie sich bitte an:

t | klose
Rechtsanwalt Torsten Klose
Reichenbachstr. 5
80469 München
t.klose@ra-klose.info

bei den Rechtsanwälten Dr. Hingerl & Partner
Beuerberger Str. 14
82515 Wolfratshausen
hingerl.wor@t-online.de
Telefon: 08171 423010
Fax: 08171 423020

Rechtsanwalt Torsten Klose ist als selbständiger Rechtsanwalt in München tätig und arbeitet freiberuflich bei den Rechtsanwälten Dr. Hingerl und Partner an den Standorten Wolfratshausen, Beuerberger Str. 14 und München-Flughafen, Terminalstraße Mitte 18.

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Gebiete des Arbeitsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Bank- und Kapitalmarktrechts.


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