Der Anspruch auf Übergangsgeld bei einer Reha

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LSG Hessen, Urteil vom 05.07.2023, L 2 R 61/21: "Kein nahtloser Übergang erforderlich für Übergangsgeld bei Reha-Maßnahme"

Versicherte haben während einer stationären Rehabilitation Anspruch auf Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung, wenn sie "unmittelbar vor Beginn" der medizinischen Leistung Ar-beitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen haben. Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Zeitraum von neun Tagen zwischen dem Ende des Leistungsbezugs und der Bewilligung der Reha-Maßnahme immer noch als "unmittelbar" gilt.
Streit um die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld
Eine 54-jährige Klägerin bezog bis Mitte April 2015 Arbeitslosengeld. Neun Tage später wurde ihr von der Rentenversicherung eine medizinische Rehabilitation bewilligt, die weitere fünf Wochen später begann.; insgesamt lagen also mehr als sechs Wochen zwischen dem Ende der Sozialleistung "Ar-beitslosengeld und der Sozialleistung Übergangsgeld.  Die Rentenversicherung lehnte die Gewährung von Übergangsgeld während der Reha-Maßnahme ab, da die Klägerin nicht unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Sozialleistung bezogen hatte. Die Klägerin argumentierte, dass sie keinen Einfluss auf den Beginn der Reha-Maßnahme gehabt habe.
LSG: Kein nahtloser Übergang erforderlich
Das Hessische Landessozialgericht hat nun entschieden, dass die Rentenversicherung Übergangsgeld zahlen muss. Der Begriff "unmittelbar vor Beginn" erfordert keinen nahtlosen Übergang. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs müssen die Systematik sowie der Sinn und Zweck der Gesamtregelung berücksichtigt werden. Das Übergangsgeld soll während einer Reha-Maßnahme die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechterhalten. Ein zeitlicher Abstand von vier Wochen zwi-schen dem Ende des vorherigen Leistungsbezugs und dem Beginn der Reha-Maßnahme ist in der Regel unbedeutend.
Beginn der Reha-Maßnahme nicht ausschlaggebend
In diesem Fall kommt es nicht auf den Beginn der Reha-Maßnahme an. Entscheidend ist vielmehr, wann die Rentenversicherung die Maßnahme bewilligt hat. Das LSG folgte der Argumentation der Klägerin: Die Versicherten haben in der Regel keinen Einfluss darauf, wann sie die Reha-Maßnahme antreten können. Es hätte in der Verantwortung der Rentenversicherung gelegen, der Frau unverzü-lich nach der Bewilligung einen Platz in einer Reha-Klinik zu besorgen."



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