Der Arbeitgeber kann ein dem Arbeitnehmer gewährtes Darlehen nur unter Einschränkungen zurückfordern !

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Auch die einmalige Gewährung eines schriftlichen Arbeitgeberdarlehens unterliegt dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Halle eine entsprechende Klage des ehemaligen Arbeitgebers gegen den durch uns vertretenen Arbeitnehmer auf Rückzahlung des Darlehens abgewiesen.

Begründet wurde dies durch das Arbeitsgericht Halle im Wesentlichen damit, dass gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Vorschriften der §§ 307-309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen selbst dann Anwendung finden, wenn diese zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung  auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind die Bestimmungen des Kreditvertrages gemäß § 307 BGB daraufhin zu überprüfen, ob sie eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers darstellen. Vorformuliert sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bedingungen dann, wenn sie von einer Seite zum Vertragsabschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind (vgl. Bundesarbeitsgericht, 18.12.2008, 8 AZR 81/08).

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die Entgeltzahlung hinaus einen Betrag zur Verfügung stellt, der mit den normalen Bezügen nicht erreicht werden kann und zur dessen Erlangung auch sonst üblicherweise Kreditmittel in Anspruch genommen werden. Für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages gelten die Bestimmungen der §§ 488 ff. BGB. Dieser setzt eine Einigung darüber voraus, dass der geleistete Betrag darlehensweise gewährt wird, der Arbeitnehmer also zur Rückzahlung verpflichtet ist. Die Regelung der Modalitäten der Rückzahlung obliegt indes der Vereinbarung der Parteien.

Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Im Ergebnis schloss sich das Arbeitsgericht Halle der von uns vertretenen Rechtsauffassung und wies die Klage ab.

Ein toller Erfolg, wie wir meinen.

Rechtsanwälte und Fachanwälte Posiege & Scholz

  


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