Inflationsausgleichsprämie trotz gekündigtem Arbeitsverhältnis

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Das Arbeitsgericht Halle verurteilte einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an den Arbeitnehmer, obgleich der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte.


Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Die Änderungskündigung des von uns vertretenen Arbeitnehmer wurde unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen, § 2 Abs. 2 KSchG. Hierüber war zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit anhängig.

Aufgrund der Änderungskündigung zahlte der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie an den Arbeitnehmer nicht aus.

Das Arbeitsgericht schloss sich der von uns vertretenen Rechtsauffassung an, wonach mit der Annahme des Änderungsangebots – und sei es unter Vorbehalt - die Beendigungswirkung der Kündigung entfällt, weil die Kündigungserklärung selbst nach § 158 Absatz 2, § 159 BGB rückwirkend entfällt (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14) und verurteilte den Arbeitgeber infolgedessen voll umfänglich zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an den Arbeitnehmer (ArbG Halle, Urteil vom 23.11.2023, Aktenzeichen: 1 Ca 936/23 ). 


Heiko Posiege

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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