Der Begriff Teilzeitarbeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Arbeitnehmer ist dann teilzeitbeschäftigt, wenn seine reguläre Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Selbst dann, wenn bei einer im Betrieb üblichen 35-Stunden-Woche der Arbeitnehmer nur 34 Stunden beschäftigt wird, gilt er schon als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen seiner Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter behandeln als einen vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmer. Arbeitsentgelt und andere teilbare Leistungen sind dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Eine Ungleichbehandlung ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn objektive Gründe bestehen, die einem tatsächlichen Bedürfnis des Unternehmens entsprechen und für die Erreichung eines unternehmerischen Ziels erforderlich und geeignet sind.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung des Arbeitnehmers von einem Vollzeit- in ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis bzw. umgekehrt zu wechseln, ist regelmäßig unwirksam. Eine Änderungskündigung zur Reduzierung bzw. Erhöhung der Arbeitszeit kann allerdings unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen wirksam sein.

Auch der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn sich eine solche Verpflichtung aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt. Überstunden werden mit dem normalen Stundensatz vergütet. Soweit Arbeits- oder Tarifverträge Überstundenzuschläge vorsehen, sind diese erst bei Überschreitung der Stundenzahl eines Vollzeitarbeitnehmers zu zahlen.

Der Urlaubsanspruch besteht wie bei Vollzeitarbeitnehmern. Soweit der Teilzeitbeschäftigte nicht an allen Tagen der Woche arbeitet, ist der Anspruch in Relation zur Zahl der Arbeitstage des Vollzeitbeschäftigten zu setzen. Der Urlaubsanspruch wird immer tageweise berechnet. Daraus ergibt sich folgende Formel für die Berechnung der Urlaubstage eines Teilzeitbeschäftigten:

Gesamturlaubstage für Vollzeitbeschäftigung dividiert durch Wochentage der Vollzeittätigkeit multipliziert mit Wochentagen der Teilzeittätigkeit ist gleich Gesamturlaubstage bei Teilzeittätigkeit.

Eine besondere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten sind die Geringfügig Beschäftigten.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema