Kündigung: Tun Sie DAS, um die Pflichtverletzung beweisen zu können (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Nutzt der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit privat Soziale Medien, begeht er regelmäßig einen Arbeitszeitbetrug. Der Arbeitgeber darf ihm dafür grundsätzlich verhaltensbedingt kündigen. Bloß: Vor Gericht lassen sich solche Pflichtverletzungen oft schwer nachweisen. An den genauen Hergang kann man sich nach vielen Monaten, wenn der Gerichtstermin stattfindet, selten präzise erinnern. Die regelmäßige Folge ist: ein für den Arbeitgeber verlorener Gerichtsprozess oder eine hohe Abfindungszahlung.

Solche Beweisprobleme kann der Arbeitgeber vermeiden, wenn er einen einfachen Hinweis beachtet. Welcher das ist, sagt der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:

Um einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vor Gericht möglichst genau wiedergeben zu können, gibt es ein einfaches Mittel: den Vermerk. Weisen Sie Ihren Mitarbeiter, der Ihnen von einem Verstoß eines Kollegen berichtet, dazu an, dies unverzüglich in einem schriftlichen Vermerk zu dokumentieren. Dasselbe gilt für Sie als Vorgesetzten, falls Sie ein pflichtwidriges Verhalten Ihres Mitarbeiters mitbekommen.

Auf dem Vermerk sollte der gesamte Hergang und die Umstände ersichtlich werden. Vor allem sollten alle relevanten W-Fragen geklärt sein, also wo ist was wann von wem gesagt oder getan worden. Der Vermerk sollte möglichst detailliert sein, also die genaue Uhrzeit, die anwesenden Personen, die Räumlichkeit, den Handlungsablauf, eventuell auch Körperbewegungen, etc. beschreiben. Lassen Sie den Vermerk von Ihrem Mitarbeiter, dem späteren Zeugen, mit Ort und Datum unterschreiben.

Damit haben Sie den Pflichtverstoß sauber dokumentiert, und haben zugleich einen Zeugen für die Gerichtsverhandlung. Haben mehrere Mitarbeiter den Verstoß mitbekommen, sollten alle einen Vermerk dazu verfassen.

Besteht ein konkreter Anlass, anzunehmen, dass Ihr Mitarbeiter den Dienstrechner für private Internetnutzung gebraucht hat, könnten Sie gegebenenfalls den Browserverlauf durchforsten. Hier empfehle ich aber immer, vorher mit einem Anwalt zu sprechen, um keine Datenschutzverletzung zu riskieren, und empfindliche Bußgelder und Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des betroffenen Mitarbeiters zu vermeiden.

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