Der Bundesgerichtshof entscheidet über den „Aktionsbonus“ in einem Stromlieferungsvertrag
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Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch auf eine Bonuszahlung gegenüber einem Energieversorger bestätigt.
Der für das Vertragsrecht zuständige 8.Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 17.04.2013 (Aktenzeichen VIII ZR 225/12) entschieden, dass die Bonusklauseln eines Energieversorgers so auszulegen sind, dass dem Kunden der versprochene Bonus auch bereits nach einer Belieferungsdauer von einem Jahr zusteht. Das Urteil ist im Ergebnis zu begrüßen und bestätigt eine vorherrschend vertretene Ansicht der Instanzgerichte. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c BGB).
Derartige Klauseln müssen eindeutig formuliert sein und dürfen den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Dies kann z.B. auch bei dem "Treueprogramm" eines Telefonanbieters oder sonstigen Dienstleistungsunternehmen der Fall sein, wenn diese den Bonus trotz anderslautender Formulierung verweigern.
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