Der Dienstwagen Teil 4: Wer haftet bei Schäden und Unfällen?

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Wenn Verletzungen Dritter oder Schäden am dienstlichen Fahrzeug entstehen, ist die jeweilige Nutzungssituation des Wagens – ob betrieblich oder privat – von zentraler Bedeutung für die anschließende Haftungsfrage.

Falls der Angestellte das Fahrzeug aus geschäftlichen Gründen nutzte, kommen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zum Tragen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers wird der gesamte Schaden dem Arbeitnehmer zugewiesen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine anteilige Aufteilung der Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers liegt die Haftung allein beim Arbeitgeber. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit aus der Rechtsprechung umfassen Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, Geschwindigkeitsübertretungen, Müdigkeitserscheinungen, Missachten von Verkehrsampeln und fehlerhafte Betankung. Diese Regelung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt jedoch ausschließlich im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dritten gegenüber haftet der Arbeitnehmer uneingeschränkt. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus die Pflicht, eine Vollkasko-Versicherung abzuschließen. Unterlässt er dies, haftet der Arbeitnehmer im Regelfall nur bis zur Höhe der allgemeinen Selbstbeteiligung.

In Fällen, in denen das dienstliche Fahrzeug für private Zwecke beschädigt wird, übernimmt der Arbeitnehmer die Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden; ein Haftungsprivileg existiert in diesem Kontext nicht. Die private Nutzung schließt dabei auch die Fahrtstrecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz ein. Eine vorhandene Vollkasko-Versicherung greift jedoch ebenfalls bei Privatfahrten.

Unberechtigte private Nutzung des Dienstwagens, die zu Schäden führt, zieht eine uneingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers nach sich. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das ausschließlich für private Nutzung freigegebene Fahrzeug einem Dritten überlässt. In diesem Fall haftet der Arbeitnehmer auch für Schäden, die der Dritte nicht zu vertreten hat, da er selbst vertragswidrig handelte.

Darüber hinaus haftet der Arbeitnehmer auch für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Pflege vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein Beispiel hierfür ist die Vernachlässigung der regelmäßigen Ölstandskontrolle, die zu einem Motorschaden führt. Auch in diesem Fall gilt die Arbeitnehmerhaftung.

Zusammenfassend gilt:

Betriebliche Nutzung    


 Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten

Unzulässige Private Nutzung      

Uneingeschränkte Haftung

Private NutzungKein Haftungsprivileg; Vollkasko-Versicherung greift
Nutzung durch Dritte

Haftung auch für nicht zu vertretende Schäden durch Dritte

Unsachgemäße Behandlung oder Pflege
Haftung entsprechend den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung

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Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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