Der Dienstwagen Teil 3 - Elternzeit, Mutterschutz, Langzeiterkrankung – was passiert mit dem Dienstwagen?

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Im Kontext des Rechts auf private Nutzung eines Firmenfahrzeugs bleibt dieses Anrecht grundlegend auch während Phasen der Abwesenheit vom Arbeitsplatz bestehen. Dies bezieht sich vor allem auf Zeiträume wie Erholungsurlaub, kurzfristige Erkrankungen und den Mutterschutz, der in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung andauert, gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Des Weiteren wird das Anrecht auf private Nutzung auch während einer bezahlten Beurlaubung des Angestellten nicht außer Kraft gesetzt.

Die Erlaubnis zur privaten Verwendung des Firmenautos stellt eine Zusicherung eines geldwerten Vorteils dar, der in der Form eines Sachbezugs gewährt wird. Er ist somit als ein Bestandteil der Vergütung zu betrachten. Gemäß Rechtsprechung der obersten Instanzen bildet die Überlassung eines Firmenwagens mit der Erlaubnis zur Privatnutzung eine zusätzliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung und zählt daher zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers. Daraus ergibt sich: Sofern der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist, steht es dem Angestellten frei, das Firmenfahrzeug auch zu privaten Zwecken zu verwenden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 9 AZR 631/09).

Abseits dieser grundlegenden Regelung existieren jedoch auch Handlungsoptionen für den Arbeitgeber. Innerhalb dieser Optionen ist es ihm gestattet, auch im laufenden Arbeitsverhältnis und ohne ausdrückliche Vereinbarung, die Rückgabe des Firmenfahrzeugs ohne Entschädigung zu verlangen. Dies betrifft insbesondere Situationen wie unbezahlte Beurlaubung oder unbezahlten Urlaub, etwa im Rahmen eines Sabbatjahrs, Elternzeit oder länger andauernde Krankheitsfälle. In diesen Fällen ist die Frist für die Entgeltfortzahlung in der Regel abgelaufen (gemäß § 3 Abs. 1 EFZG, sofern nicht tariflich oder durch Einzelvertrag eine längere Frist festgelegt wurde). Unter diesen Umständen wird die Aufforderung des Arbeitgebers zur Rückgabe des Firmenfahrzeugs in der Regel als gerechtfertigt angesehen.

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Foto(s): https://arbeiten-und-recht.de/

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