Der Ehevertrag für Unternehmer und Gesellschafter

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Schutz für Firma, Unternehmen und Beteiligung im Falle der Scheidung

Die Eheschließung hat Auswirkungen auf das Unternehmen. Besonders im Falle einer Scheidung können Unternehmen mit größerem Betriebsvermögen gefährdet sein. Vermögen wird vernichtet, die Folgen können existenzgefährdend sein.

Unternehmer oder solche, die es werden wollen, sollten sich daher im Falle der Eheschließung über die Möglichkeiten eines Ehevertrages informieren.

Rechtsanwalt oder Notar?

Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Notar indes darf nicht parteiisch sein und muss beide Eheleute gleichermaßen aufklären und belehren. Wenn also eine interessensorientierte Beratung und Gestaltung – zum Beispiel zum Schutz des Vermögens – gewünscht ist, empfiehlt sich die Vorbereitung durch einen Rechtsanwalt.

Regelungspunkte im Ehevertrag

1. Der Güterstand

Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, das ist die Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung findet ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens statt. Dies ist der Zugewinnausgleich – ein reiner Geldanspruch.

Zum Vermögen gehören auch das Unternehmen bzw. die Gesellschaftsanteile, oft ist dies sogar das wesentliche Vermögen oder macht zumindest einen großen Teil davon aus. Selbst wenn das Unternehmen aber in einer Bewertung hoch zu Buche schlägt, fehlen für eine entsprechende Auszahlung oft die liquiden Mittel.

2. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft hat steuerliche Vorteile. Daher ist es ratsam, diese beizubehalten. Die Ehegatten können auf den Zugewinn komplett verzichten, wenn es zur Scheidung kommt. Dann bleibt das Unternehmen unangetastet. Oder – wenn es tatsächlich nur um den Schutz des Unternehmens geht, kann dieses aus dem Zugewinn ausgeklammert werden.

Dann besteht die Zugewinngemeinschaft fort, die Steuervorteile im Falle des Todes bleiben erhalten, im Falle der Scheidung ist das Unternehmen geschützt. Dies nennt man modifizierte Zugewinngemeinschaft.

3. Gütertrennung

Wenn die Ehegatten eine absolute Teilung des Vermögens wüschen, kann man auch den Güterstand wechseln und die Gütertrennung vereinbaren. Es gibt etliche Gestaltungsmöglichkeiten, je nach Wunsch und Bedürfnis der Ehegatten. 

Der interessengerechte Ausgleich zwischen Absicherung des Ehepartners und Schonung des Unternehmens kann durch einen Ehevertrag hergestellt werden.

4. Ehegattenunterhalt 

Ehegatten sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Man unterscheidet zwischen dem Unterhalt in der Trennungszeit, also bis zur rechtskräftigen Scheidung und dem nachehelichen Unterhalt, also dem Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung.

Der Ehegattenunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, das heißt der Unterhalt wird den bisher bestehenden Einkommensverhältnissen der Eheleute berechnet. Bei Unternehmern ist die Ermittlung des Einkommens oft schwierig, da es schwankt und externen Marktentwicklungen unterworfen ist.

Der Trennungsunterhalt darf nur sehr bedingt geregelt werden, da dieser besonders durch das Gesetz geschützt ist. Aber zum nachehelichen Unterhalt können Eheleute auch Regelungen treffen. Hier können sich Unternehmer zum Beispiel schützen, indem Regelungen zu ihrem Einkommen festgelegt werden.

5. Altersversorgung

Bei einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Anders als der Arbeitnehmer ist der Unternehmer oft nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Altersversorgung kann er frei gestalten. Das führt zu Besonderheiten im Ausgleich bei einer Scheidung. Auch dazu kann ein Ehevertrag Regelungen treffen.

Gerichtliche Überprüfung des Ehevertrags

Eheverträge sind gerichtlich überprüfbar. Ein Ehevertrag kann teilweise oder ganz unwirksam oder nichtig sein, wenn er einen Ehegatten krass benachteiligt. Der Ehevertrag sollte daher von einem Fachmann entworfen werden.

Auch wenn jede einzelne ehevertragliche Regelung für sich gesehen nicht sittenwidrig ist, so kann der Ehevertrag doch im Rahmen einer Gesamtwürdigung insgesamt unwirksam sein. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH der Fall, wenn das Zusammenwirken aller im Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.

Sittenwidrig ist der Ehevertrag eines Unternehmers bzw. Gesellschafters dann, wenn er den anderen Ehegatten einseitig belastet (objektiv) und eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers gegeben ist (subjektiv). In dem unausgewogenen Vertragsinhalt muss sich somit seine auf ungleiche Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz widerspiegeln.

Ein gut gestalteter Vertrag, der dem Schutz des Unternehmens dienen soll, hält jedoch in er Regel einer gerichtlichen Überprüfung stand.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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