Der Fremdgeschäftsführer als arbeitgeberähnliche Person

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Mit Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt und deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person ist.

Immer wieder gibt es Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Im Mittelpunkt steht dabei die Unterscheidung zwischen einem Arbeits- und einem Dienstverhältnis. Ein Arbeitnehmer ist gem. § 611a Abs. 1 BGB dem Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Eine Unterscheidung zwischen Dienst- und Arbeitsverhältnis erfolgt dabei aufgrund des Grades der persönlichen Abhängigkeit. Dabei ist weisungsgebunden, wer nicht im Wesentlichen frei seiner Tätigkeiten gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. In aller Regel wird der Geschäftsführer einer GmbH auf Grund eines Dienstvertrages tätig, der auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet ist. Der Gesellschaft steht auch gegenüber diesem Geschäftsführer ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit, die so erheblich ist, dass sie auf den Status des freien Dienstnehmers als Arbeitnehmer schließen lässt, wird in aller Regel nicht der Fall sein. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn die Gesellschaft Weisungsbefugnis bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat und diese durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen begleitet werden.

Entgegen vielen Stimmen legt das BAG der Entscheidung den allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff zugrunde. Es führt aus, dass das Arbeitsgerichtgesetz nicht auf Unionsrecht basiert und dieses nicht umsetzt. Mithin unterfällt auch § 5 Abs. 1 ArbGG nicht dem Unionsrecht. Der Begriff ist demnach nicht zu beachten bei der Frage, ob der Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen oder den ordentlichen Gerichten geführt wird.

Der Rechtsweg ist auch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 eröffnet. Der rechtliche Charakter des Arbeitsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich auch nicht allein dadurch, dass er abberufen wird. Das Anstellungsverhältnis wird durch den Abberufungsakt nicht zum Arbeitsverhältnis und der Organvertreter nicht zur arbeitnehmerähnlichen Person.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht verdeutlicht, dass grundsätzlich ein Fremdgeschäftsführer eine arbeitgeberähnliche Person ist und kein Arbeitnehmer. Zudem stellt es klar, dass bei der Frage, welcher Rechtsweg eröffnet ist, das Unionsrecht nicht anzuwenden ist.

Gleichwohl ist in diesem Bereich vieles umstritten und die Konsultation eines Rechtsanwaltes stets empfehlenswert.


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