Der Gesellschaftsvertrag als "Herzstück" einer jeden Gesellschaft

  • 4 Minuten Lesezeit

Der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft stellt das Herzstück und „innere Gerüst“ einer gesellschaftsrechtlichen Unternehmung dar. Mit der Qualität des Gesellschaftsvertrags und der individuellen Abgestimmtheit auf die konkrete am Markt agierende Gesellschaft können bereits vorausschauend eine Vielzahl möglicher Komplikationen und Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern in den Folgejahren vermieden werden.

Nach der Entscheidung für eine konkrete Gesellschaftsform sollte daher im nächsten Schritt eine intensive Befassung mit dem Gesellschaftsvertrag und den regelungsrelvanten Inhalten und Punkten erfolgen.

1. Der Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag stellt das maßgebliche Element im Gründungsprozess und im Geschäftsablauf einer Unternehmung dar. Er regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und fungiert u. a. als Grundlage für unternehmerische Entscheidungen.

2. Die elementaren Regelungsinhalte eines Gesellschaftsvertrags

Jeder Gesellschaftsvertrag muss/sollte mindestens folgende rechtsformneutrale Punkte regeln:

  • Gesellschaftszweck / Geschäftsgegenstand (zwingend bei Kapitalgesellschaften),
  • Firma (zwingend bei Kapitalgesellschaften),
  • Sitz der Gesellschaft (zwingend bei Kapitalgesellschaften),
  • Dauer der Gesellschaft,
  • Einlagen und Kapitalanteile der Gesellschafter (zwingend bei Kapitalgesellschaften),
  • Entnahmen und Ausschüttungen,
  • Geschäftsführung und Vertretung,
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung,
  • Willensbildung in der Gesellschaft (Beschlussfassung und Stimmrechte),
  • Auflösungsgründe und Auflösungsprocedere,
  • Ausscheiden von Gesellschaftern und Fortführung,
  • Abfindungsregelungen,
  • Nachfolgeregelungen.

Darüber hinaus müssen/sollten je nach Gesellschaftsform gesellschaftsspezifische und parteispezifische Punkte in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Zusätzlich sind gesetzliche Bestimmungen und Formvorgaben für den Regelungsinhalt der Satzung zu beachten.

3. Formerfordernis und Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrags

Für die Frage der Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrags und einer Formvorschrift ist zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

a.) Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die offene Handelsgesellschaft (OHG) entsteht bei Gründung bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftervertrages. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Dies kann sogar lediglich mündlich geschehen. Eine schriftliche Vereinbarung ist für Personengesellschaften keine Pflicht. Gleichwohl ist eine Schriftform zum Zwecke der Nachweisbarkeit des Vereinbarten und zur Orientierung aller Beteiligten zu empfehlen.

b.) Kapitalgesellschaft

Bei Kapitalgesellschaften bedarf der Gesellschaftsvertrag zwingend der notariellen Form. Zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag ist zwingend das Gründungsprotokolle sowie Nachweise über bisher geleistete Einlagen beizulegen. Nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einer Kapitalgesellschaft (auch Satzung genannt) ist diese zum Handelsregister beim zuständigen Registergericht anzumelden.

4. Die nachträgliche Änderung eines Gesellschaftsvertrags

Eine fortschreitende Geschäfts- und Marktentwicklung sowie ein Wechsel im Gesellschafterbestand kann eine Änderung eines bestehenden Gesellschaftsvertrages notwendig werden lassen. Eine Änderung oder Anpassung eines bestehenden Gesellschaftsvertrags kann durch einen mehrheitlichen Beschluss per Gesellschaftsversammlung umgesetzt werden. Bei einer Kapitalgesellschaft hat sodann eine erneute notarielle Beurkundung sowie eine Meldung über die Änderung des Gesellschaftsvertrags beim Handelsregister zu erfolgen (analog einer Gesellschaftsgründung). Bei einer Personengesellschaft genügt die Verfassung eines Nachtrags zum bisherigen Gesellschaftsvertrag.

Wesentliche Gründe für die nachträgliche Änderung eines Gesellschaftsvertrags sind u. a. die Verlegung des Geschäftssitzes, die Aufnahme und das Ausscheiden von Gesellschaftern, eine Kapitalerhöhung / Kapitalherabsetzung, Schaffung und Einbindung von Kontrollorganen (Aufsichtsrat, Beirat etc.).

5. Potentielle streitige Punkte in einem Gesellschaftsverhältnis

Ein "unvollständiger" und nicht fundiert erarbeiteter Gesellschaftsvertrag oder verwendete notarielle Musterprotokolle führen häufig in der Praxis bei auftretenden Problemen zu jahrelangen Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern.

Potentielle Streitpunkte im Gesellschaftsverhältnis sind u. a.:

  • Zahlung der Stammeinlagenverpflichtung,
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung nebst Ausschüttungsmodalitäten,
  • Stimmrechtsverteilung,
  • Einladung und Durchführung der Gesellschafterversammlung,
  • Kündigung eines Gesellschafters,
  • Einziehung Gesellschaftsanteile nebst Abfindungsberechnung,
  • Auflösung der Gesellschaft etc.

6. (Mindest)Kosten im Zusammenhang mit einer Gesellschaftsgründung

a.) Kosten Gesellschaftsvertrag Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft kann, mangels Formerfordernis für den Gesellschaftsvertrag und fehlender Eintragungspflicht im Handelsregister, nahezu „kostenfrei“ gegründet werden. Lediglich die Anmeldung des Gewerbes beim örtlichen Gewerbeamt lässt Kosten in Höhe von ca. € 20,00 erwarten.

Die Kosten für die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags für eine Personengesellschaft richten sich nach Umfang und Komplexität der zu regelnden Materie. Die Parteien sind in der Verhandlung über die Rechtsanwaltskosten für eine Satzungserstellung frei. Bei umfangreichen Gesellschaftsverträgen für Personengesellschaften können mehrere tausend Euro anfallen.

b.) Kosten Gesellschaftsvertrag GmbH

Die Kosten für die Gründung einer GmbH hängt von vielen Faktoren ab. U. a. ist entscheidend, wie hoch das Stammkapital zu Beginn ist, welchen Umfang der Gesellschaftsvertrag hat, wie viele Gesellschafter beteiligt sind etc. Für die Gründung einer GmbH mit dem Mindeststammkapital von TEUR 25,0 und einem „Standardvertrag“ sind bis zur Vollziehung der Eintragung in das Handelsregister zwischen € 700,00 bis € 1.000,00 zu kalkulieren. Hinzu kommen sodann die Kosten für den Steuerberater für die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und die nachgelagerten Jahresabschlüsse (amtliche Veröffentlichungspflicht der Jahresabschlüsse bei der GmbH).

Bei den Kosten für die notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags für eine GmbH ist die Erstellung eines Standardvertrags durch den Notar inkludiert. Je nach Ausgestaltungserfordernis und Beratungsbedarf können sodann noch Kosten für einen Rechtsanwalt hinzukommen.

c.) Kosten Gesellschaftsvertrag UG (haftungsbeschränkt)

Die Kosten für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) sind, bei Nutzung des Musterprotokolls, mit Kosten zwischen € 300,00 bis € 500,00 zu kalkulieren.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zur GmbH.

7. Der Gesellschaftsvertrag als Herzstück und fundament für eine langfristige funktionierende unternehmerische Tätigkeit

Ein juristisch austarierter und fundiert erarbeiteter Gesellschaftsvertrag stellt die wesentliche Grundlage für das nachhaltige Wirtschaften der Gesellschafter und dem Schutz der im Unternehmen erwirtschafteten Vermögenswerte dar. Denn für „Ernstfälle“ wie z. B. das freiwillige oder erzwungene Ausscheiden eines Gesellschafters, die Zahlung einer Abfindung, die Auflösung und saubere Abwicklung der Gesellschaft etc. hält ein guter Gesellschaftsvertrag klare Regelung und Antworten parat. Dieser Umstand regelt nicht nur den Ernstfall, sondern hat auch präventive Ausstrahlung auf die Handlung und das Agieren der Gesellschafter.

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema