Der IDO e.V. macht weiterhin Vertragsstrafen geltend

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Der IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) hatte in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt und vielfach auch Vertragsstrafen geltend gemacht. Aufgrund der Änderungen bei den gesetzlichen Vorgaben für die Abmahnbefugnis von Wirtschaftsverbänden müssen diese nunmehr in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt der Justiz eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu können. Der IDO hatte nach meiner Kenntnis zwar die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beantragt. Die Eintragung war jedoch weder mit der Aktualisierung der Liste zum 12.01.2023 noch mit den Aktualisierungen zum 22.02.2023 und zum 04.04.2023 erfolgt. Aktuell macht der Verein nach meinem Eindruck wieder vermehrt Vertragsstrafen geltend:


Rückblick: Was bisher geschah


In der Vergangenheit haben viele Betroffene nach einer Abmahnung des IDO eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem Verein abgegeben. Im Nachhinein stellt sich für die Betroffenen oft die Frage, ob die abgegebene Unterlassungserklärung durch Anfechtung rückwirkend wieder beseitigt werden kann bzw. ob der bestehende Unterlassungsvertrag durch Kündigung zumindest für die Zukunft aufgelöst werden kann. Für diejenigen, die wegen eines Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen, stellt sich die weitere Frage, ob der Vertragsstrafenforderung der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.


Der BGH hatte zuletzt zwar zugunsten des IDO entschieden, aber …


Nachdem das OLG Düsseldorf angenommen hatte, dass der IDO nicht abmahnen darf, hatte der Bundesgerichtshof im anschließenden Revisionsverfahren zuletzt zugunsten des IDO entschieden. Über das Urteil des BGH hatte ich hier berichtet:


Trotz BGH-Urteil: Rechtsmissbrauch beim IDO e.V. nicht abschließend geklärt


Ein aus meiner Sicht ganz wichtiger Punkt: Der BGH entschied auf der Grundlage der Sachverhalte, die im vorangegangenen Verfahren vorgetragen worden waren. Das muss man einfach wissen, wenn man sich die Ausführungen des BGH zur Frage des Rechtsmissbrauchs beim IDO ansieht. Die Anwälte, die das Verfahren vor dem LG Krefeld/OLG Düsseldorf geführt hatten, konnten nur die Informationen in ihr Verfahren einführen, die Ihnen vorlagen. Inzwischen liegen allerdings weitere Informationen über das Vorgehen des Vereins vor. Deshalb könnte es durchaus sein, dass der BGH sich demnächst nochmals mit der Frage des Rechtsmissbrauchs beim IDO beschäftigen wird.


Und dann ist da ja noch die Frage, ob der IDO überhaupt in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen wird.


In der Zwischenzeit macht der IDO weiterhin Vertragsstrafen geltend


Mir wurden aktuell zwei neue Vertragsstrafenforderungen des IDO zur Prüfung vorgelegt. Nach meinem Eindruck hat der Verein aufgrund der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung des BGH wieder Aufwind und macht daher wieder vermehrt Vertragsstrafen geltend. Für Onlinehändler bedeutet dies:


  • Wenn Sie in der Vergangenheit gegenüber dem IDO einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatten, sollten Sie Ihre Angebote vorsorglich umfassend überprüfen. Besonderes Augenmerk sollten Sie hierbei auf die ordnungsgemäße Einbindung von Grundpreis-Angaben bei dem Angebot von grundpreispflichtigen Waren legen.


  • Wenn der IDO Ihnen gegenüber eine Vertragsstrafe geltend macht, müssen Sie entscheiden, ob Sie über die Höhe der Vertragsstrafe verhandeln wollen oder ob Sie sich gegen die Vertragsstrafe zur Wehr setzen wollen.


Was Sie tun können, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen:


  1. Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung vor.


Für die Entscheidung über die richtige Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. sollten Sie verschiedene Aspekte berücksichtigen. Gern berate ich Sie hierzu.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich vertrete bereits seit geraumer Zeit Betroffene zu Vertragsstrafenforderungen des IDO und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Vertragsstrafenverfahren.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie wünschen ein Angebot für eine Beratung?


Wenn Sie auch ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.



Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke


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