Update VSV-Vertragsstrafen (04/2024)

  • 4 Minuten Lesezeit

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Über die Vertragsstrafenforderungen des VSV (Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.) hatte ich hier bereits mehrfach berichtet. Die entsprechenden Forderungen habe ich für meine Mandanten inzwischen in mehr als 10 Fällen zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang auch die abgegebenen Unterlassungserklärungen für meine Mandanten gekündigt. Nun liegt mir ein weiterer Fall mit einer Vertragsstrafenforderung des Vereins vor. Es ist also mal wieder Zeit für ein Update. Im nachfolgenden Beitrag erläutere ich die bisherigen Entwicklungen und den aktuellen Stand der laufenden Verfahren:

Das Problem bei den Vertragsstrafenforderungen des VSV

Der VSV war in der Vergangenheit in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) eingetragen und daher berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Allerdings war der Verein im Jahr 2021 nach eigenen Angaben auf eigenen Antrag aus der Liste der qualifizierten Einrichtungen ausgeschieden. Dies hielt den Verein allerdings nicht davon ab, wegen Verstößen gegen die alten Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen geltend zu machen. In den mir vorliegenden Fällen liegen die Vertragsstrafenforderungen zwischen 6.000,00 und 30.000,00 Euro und summieren sich auf insgesamt mehr als 190.000,00 Euro. Ich halte diese Zahlungsforderungen für problematisch, denn nach meiner Auffassung hat die entfallene Berechtigung zum Ausspruch von Abmahnungen für den VSV zwei Konsequenzen:

  • zum einen können die alten Unterlassungserklärungen gekündigt werden
  • zum anderen kann den neuen Vertragsstrafenforderungen des Vereins der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.

Tipps für Betroffene, die sich gegen eine Vertragsstrafenforderung des Vereins zur Wehr setzen möchten, habe ich in dem folgenden Beitrag zusammengestellt:

VSV-Vertragsstrafenforderung: So können Sie sich wehren

Der VSV sieht seine Zahlungsforderungen nicht als problematisch an und macht munter weiter

Der VSV hält seine Zahlungsforderungen für berechtigt und hatte in einem der mir vorliegenden Fälle bereits im letzten Jahr eine Klage eingereicht. Die Erwartung, dass der Verein zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abwarten würde, hat sich nicht bestätigt. Inzwischen liegt mir eine weitere Klage des Vereins vor.

Eine Überprüfung hat ergeben, dass der VSV zumindest bislang weder in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) noch in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingetragen ist (Abrufzeitpunkt der Listen: 11.04.2024, Stand der Liste qualifizierter Verbraucherverbände gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) zum Abrufzeitpunkt: 05.04.2024; Stand der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum Abrufzeitpunkt: 02.04.2024).

Aktuell wurde mir ein weiteres Schreiben des VSV mit einer Vertragsstrafenforderung vorgelegt. In dem neuen Fall geht es um eine Vertragsstrafe i.H.v. 10.000,00 Euro.

Zum Stand der Klageverfahren:

Im ersten mir vorliegenden Klageverfahren vor dem Landgericht Rostock sollte der Termin der mündlichen Verhandlung ursprünglich im März 2024 stattfinden. Der Termin wurde allerdings verlegt und soll nun im Juli 2024 stattfinden. In dem weiteren mir vorliegenden Klageverfahren vor dem Landgericht Dresden steht noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung fest.

Wie das Landgericht Rostock und das Landgericht Dresden die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des VSV bewerten werden, ist derzeit noch unklar (Stand: 11.04.2024). Und ob die Verfahren vor den Landgerichten enden werden, bleibt abzuwarten.

Drohen nun weitere Verfahren? 

Da aus den mir vorliegenden Verfahren für den VSV zunächst keine Zahlungen erwarten sind, leitet der Verein nunmehr offenbar neue Verfahren ein. Das mir vorliegende aktuelle neue Verfahren dürfte nach meiner Einschätzung nicht das einzige neue Verfahren sein.

Ich gehe jedenfalls davon aus, dass der VSV auch weiterhin die Einhaltung alter Unterlassungserklärungen überprüfen wird und bei Verstößen Vertragsstrafe geltend machen wird.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Unterlassungserklärung gegenüber dem VSV abgegeben haben

Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen überprüfen

Wenn Sie in der Vergangenheit eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten hatten und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem Verein abgegeben haben, sollten Sie unbedingt überprüfen, ob Sie die übernommenen Verpflichtungen überall einhalten. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, sollten Sie unverzüglich die erforderlichen Änderungen vornehmen.

Abgegebene Unterlassungserklärung kündigen?

Sofern Sie die gegenüber dem VSV abgegebene Unterlassungserklärung kündigen möchten, können Sie mich hierzu gern ansprechen. Ich erörtere mit Ihnen die Rechtslage und das weitere Vorgehen.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den VSV zahlen sollen

Wenn Sie wegen Verstößen gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen sollen, können Sie grundsätzlich über die beiden folgenden Möglichkeiten nachdenken:

  • Verhandlungen über eine Einigung
  • Zurückweisung der Forderung

Welche Vorgehensweise im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Gern berate ich Sie, welches Vorgehen für Sie sinnvoll ist.

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de bereits andere Betroffene zu Parallelverfahren und verfüge im Übrigen auch über Erfahrung aus einer Vielzahl ähnlicher Vertragsstrafenverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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