Der Verweis im Beamtenrecht - Tipps vom Anwalt
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Verweis eines Beamten
Sie sind verbeamtet und haben gerade ein Schreiben ihres Dienstvorgesetzten erhalten, in welchem ein Disziplinarverfahren drohen könnte?
Ein Disziplinarverfahren nach § 5 BDG kann für Beamte aus den unterschiedlichsten Gründen eingeleitet werden, und in verschiedenen Konsequenzen münden.
Eine dieser Konsequenzen ist der Verweis (§ 6 BDG).
Wie Sie auf ein Disziplinarverfahren reagieren können und was zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag. Wir gehen hierbei von dem Bundesrecht aus; vergleichbare Regelungen finden sich jedoch auch in den Landesgesetzen.

Rechtsanwalt Dr. Malte Brix
- Rechtsanwalt und Partner, Vy - Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht
- Lehrbeauftragter für Öffentliches Recht an der HWR Berlin
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Nordost e. V.
- Studium in Kiel und Berkeley, CA
- Geboren in Flensburg
Der Verweis – die mildeste Form an Disziplinarmaßnahmen
In § 6 BDG ist normiert, worum es sich genau bei einem „Verweis“ handelt:
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Ein Verweis kann durch den Dienstvorgesetzten im Zuge eines Disziplinarverfahrens erteilt werden, sofern hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Der Behörde, d.h. Ihrem Vorgesetzten, steht ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen zu – der Verweis ist hierbei eine mildere Maßnahme.
Die Erteilung eines Verweises kommt infrage, wenn es sich um kein schweres Dienstvergehen handelt, welches dennoch eine geringe Vertrauensbeeinträchtigung bewirkt hat.
Es gibt allerdings auch noch andere dienstliche Reaktionsmöglichkeiten, wie Hinweise, Belehrungen, Warnungen oder dringliche Ersuchen um Verhaltensänderungen. Diese sind wie die in § 6 S. 2 BDG genannten missbilligten Äußerungen kein Verweis im Rechtssinne.
Aus § 16 BDG ergibt sich, dass der erteilte Verweis bei Personalmaßnahmen und weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht für unbegrenzte Zeit berücksichtigt werden darf und aus der Personalakte entfernt werden muss.

Welche Kosten entstehen?
- Die erste Kontaktaufnahme ist immer kostenfrei
- Unsere Vergütung richtet sich in aller Regel nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und ist damit für Mandanten und Anwaltskanzlei transparent
- Oft ist eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag möglich. Hier können wir Ihnen eine überschlägige Einschätzung mitteilen und eine konkrete Handlungsempfehlung für das weitere Vorgehen geben
Der Verweis – eine Disziplinarmaßnahme in jedem Bundesland
Als Beamter finden Sie sowohl auf Bundesebene als auch in jedem Bundesland entsprechende Vorschriften hinsichtlich der Disziplinarverfahren- und Maßnahmen für Beamte.
Sie finden auf Bundesebene weitere Regelungen zum Verweis in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften.
Beispielsweise führen die Disziplinar-Richtlinien des BMF (DiszR v. 19.08.2009) aus, dass die Verhängung eines Verweises einer Beförderung bei entsprechender Bewährung nicht entgegenstehen muss.
Aber auch auf Landesebene wird in den Verwaltungsvorschriften und Erlassen der „Verweis“ als Disziplinarmaßnahme geregelt, z.B. in § 7 NdsDG (Niedersachsen), Art. 7 BayDG (Bayern), § 6 DiszG BE (Berlin), § 6 BbgDiszG (Brandenburg).
Wir vertreten zahlreiche Beamte und Beamtinnen der Länder und des Bundes in Disziplinarverfahren und stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Oft lohnt sich die Beiziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts, um die negativen Folgen eines Disziplinarverfahrens abzumildern bzw. den Verfahrenslauf aktiv mitgestalten zu können.

Wie eine Beratung aussehen kann:
- Anwaltliche Erstberatung zur Einschätzung der Erfolgsaussichten
- Professionelle Vertretung Ihrer Interessen zum Beispiel im Widerspruchsverfahren oder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
- Individuelle Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
- Aufzeigen Ihrer individuellen Handlungsmöglichkeiten
Der Verweis – wann kann hiervon für Sie die Rede sein?
Der Verweis als mildes Mittel des Tadelns kann bereits bei geringfügigen Pflichtverletzungen angewandt werden und war bisher in vielen Gerichtsurteilen Thema.
Wir möchten Sie an dieser Stelle auf ein paar Beispiele aufmerksam machen:
- Ein Beamter wurde wegen wiederholten unentschuldigten Zuspätkommens belangt [BVerwG, Urt. v. 28. März 2023 – 2 C 20.21]. Von Seiten des Gerichtes wurde betont, dass für Beamte die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und beruflichen Einsatzes besteht. Allerdings wurde auch hervorgehoben, dass auch bei wiederholter Pflichtverletzung zunächst auf niederschwellige Disziplinarmaßnahmen zurückgegriffen werden muss – wie dem Verweis.
- Ein Beamter wurde wegen beleidigenden und einschüchternden Verhaltens gegenüber einer Kollegin disziplinarisch belangt und mit einer Geldbuße belegt [VG München, Urt. v. 15. Februar 2022 – M 13 L DB 18.2224]. Hier entschied sich das Gericht, dass zu Recht kein Verweis angemessen war, da dem Dienstherrn eine Abwägung zwischen verschiedenen Disziplinarmaßnahmen zustand – dieser kann sich auch gegen die mildeste Form entscheiden.
- Ein Beamter macht auf einer Weihnachtsfeier anzügliche Bemerkungen mit sexuellem Hintergrund und lässt damit die einzuhaltende Distanz vermissen [VG München, Urteil vom 13.10.2027 - M 19L DB 16.1186]. Hier liegt ein Verstoß gegen § 34 S. 3 BeamtStG vor, welcher jeden Beamten verpflichtet, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.
Diese Urteile verdeutlichen, dass der Verweis als Disziplinarmaßnahme insbesondere bei weniger gravierenden Dienstvergehen eingesetzt wird. Die Gerichte betonen die Bedeutung einer verhältnismäßigen Reaktion auf Pflichtverletzungen, wobei zunächst mildere Maßnahmen wie der Verweis ergriffen werden sollten, bevor zu strengeren Sanktionen übergegangen wird.
Allerdings bedeutet die Erteilung eines Verweises nicht, dass diese auch rechtmäßig ergangen ist. Beispielsweise hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 17.05.2022 einen erteilten Verweis nachträglich wieder aufgehoben [VG Berlin - 80 K 13/22 OL].

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