Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Hinweise vom ​Anwalt

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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - was bedeutet das

Die schwerste Disziplinarmaßnahme, welche gegen einen Beamten verhängt werden kann, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 10 BDG.

Diese Maßnahme wird dann verhängt, wenn der Beamte durch schwerwiegende Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherren dauerhaft und erheblich verletzt hat bzw. eine weitere Zusammenarbeit ausscheidet.

Die Konsequenzen sind fundamental: Das Beamtenverhältnis wird beendet und der Beamte wird aus dem Dienst entlassen.

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Rechtsanwalt Dr. Malte Brix

  • Rechtsanwalt und Partner, Vy - Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Lehrbeauftragter für Öffentliches Recht an der HWR Berlin
  • Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verwal­tungsrecht Nordost e. V.
  • Studium in Kiel und Berkeley, CA
  • Geboren in Flensburg

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Was bedeutet die Anwendung von § 10 BDG für Beamte?

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist in §10 BDG geregelt und lautet:

(1) Ein Beamter kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, wenn er eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die das Vertrauen in seine Eignung und Befähigung für das Beamtenverhältnis zerstört.

(2) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann auch dann ausgesprochen werden, wenn der Beamte aufgrund einer fortgesetzten Dienstunfähigkeit, die auf eine schwerwiegende Erkrankung oder eine grobe Vernachlässigung seiner Pflichten zurückzuführen ist, seine Dienstpflichten nicht mehr erfüllen kann.

Das Beamtenverhältnis wird durch die Anwendung von §10 BDG endgültig beendet. Sie kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus dienstlicher Sicht nicht mehr zumutbar ist.

Im Gegensatz zu anderen Disziplinarmaßnahmen, wie der Verwarnung als mildeste Stufe und einer Zurückstufung als zweitschwerste Maßnahme, führt die Entfernung zu einem vollständigen Verlust des Beamtenstatus.

Die Maßnahme soll den betroffenen Beamten aus der öffentlichen Verwaltung entfernen, da weiteres Vertrauen in seine Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Amtsführung nicht mehr gegeben ist. In anderen Worten: Das Vertrauensverhältnis ist irreparabel zerstört.

Insgesamt soll dadurch die Glaubwürdigkeit und Integrität der öffentlichen Verwaltung bestärkt werden.

Was tun gegen die Entlassung?

Gegen die Entlassung und andere Disziplinarmaßnahmen kann mit Widerspruch oder Klage zum Verwaltungsgericht vorgegangen werden. So kann eine Überprüfung der Maßnahme erreicht werden und ggf. eine günstigere Rechtsfolge eintreten. Hierzu ist es zwingend notwendig, die jeweiligen Fristen einzuhalten. Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung. Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt zu einem Anwalt auf; am besten schon zu Beginn des Verfahrens.

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Was sind die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis?

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  • Zunächst muss ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliegen.

Ein solches Dienstvergehen meint die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, die ein Beamter im Rahmen seiner Amtstätigkeit innehat.

Es darf allerdings nicht jedes beliebige Vergehen sein.

Das Dienstvergehen muss in besonderem Maße schwerwiegend sein und zu einer Zerstörung des Vertrauens in die Befähigung und Eignung des Beamten führen. 

Ein Beispiel für ein schwerwiegendes Vergehen ist klassisch die Korruption oder Bestechlichkeit des Beamten. Aber auch die Verschwendung von öffentlichen Mitteln, der Missbrauch von Amtsbefugnissen oder schwerwiegende Straftaten, wie Diebstahl am Arbeitsplatz, können ein solch besonders gewichtiges Dienstvergehen darstellen.

Letztlich können auch wiederholte Pflichtverletzungen das Vertrauensverhältnis zerstören. Es ist daher stets zu prüfen, ob der jeweilige Beamte disziplinarrechtlich bereits vorbelastet ist. Hierbei muss jedoch auch berücksichtigt werden, wie lange die vorherige Disziplinarmaßnahme zurückliegt und wie sich das Verhalten des Beamten seitdem entwickelt hat.

  • Das Vertrauen in den Beamten muss endgültig zerstört worden sein.

Das Vertrauen muss hierbei irreparabel geschädigt sein, d.h. das Vertrauen wird durch das Dienstvergehen derart beeinträchtigt, dass eine Fortführung des Beamtenverhältnisses nicht mehr vertretbar scheint.

  • Es darf indes keine mildere Disziplinarmaßnahme zur Anwendung kommen.

Sofern eine mildere Maßnahme, wie eine Zurückstufung, noch angemessen ist, darf das Beamtenverhältnis nicht beendet werden.

  • Darüber hinaus muss die Entfernung insgesamt verhältnismäßig sein.

Es ist immer auch eine abschließende Abwägung im konkreten Einzelfall notwendig,  ob die Entfernung tatsächlich ein verhältnismäßiges Mittel zur Ahndung des Vergehens ist.

Dabei müssen auch die persönlichen (familiären, gesundheitlichen) und beruflichen (vorherige Sanktionen) des Beamten berücksichtigt werden.

Welche Kosten entstehen?

  • Unsere Vergütung richtet sich in aller Regel nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und ist damit für Mandanten und Anwaltskanzlei transparent 
  • Oft ist eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag möglich. Hier können wir Ihnen eine überschlägige Einschätzung mitteilen und eine konkrete Handlungsempfehlung für das weitere Vorgehen geben

Wie wirkt sich die Entfernung auf Beamte aus?

Zunächst führt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu einem Verlust des Beamtenstatus, inklusive aller mit dem Status verbundenen Rechte und Pflichten. Davon kann auch der Pensionsanspruch und der Beihilfeanspruch des Beamten oder der Beamtin betroffen sein.

Nach der Entfernung verliert ein Beamter sein Gehalt und auch sämtliche Zusatzleistungen, welche mit seinem Beamtenstatus verbunden sind.

Die Wiederaufnahme in den öffentlichen Dienst ist in der Regel ausgeschlossen.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Ein Beamter wurde wegen Korruption und Veruntreuung von Steuergeldern aus dem Beamtenverhältnis entlassen. [BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 – 2 C 8/07]

Das Gericht betont an dieser Stelle, dass ein derartiger Vertrauensbruch unvermeidlich zu einer Entfernung führen kann.

  • Auch die wiederholte Dienstuntüchtigkeit und die Missachtung von Dienstvorschriften kann zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, sofern der Beamte seinen Pflichten trotz mehrfacher Verwarnung und Abmahnung nicht nachgekommen ist. [VG Köln, Urt. v. 23.03.2016 – 13 K 2136/15]

Die schwerwiegenden Gründe für die Entfernung lagen hier in dem wiederholten Verhalten des Beamten und an der fehlenden Besserung dieses Verhaltens.

Allerdings entscheiden Gerichte auch immer wieder, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis letztlich nicht rechtmäßig war!

  • Beispielsweise entschied 2015 das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass für die Entfernung einer Beamtin bei der Abwägung aller be- und entlastenden Umstände die Entfernung unverhältnismäßig war, da einer milderen Disziplinarmaßnahme hier der Vorrang eingeräumt werden müsste. [OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.10.2015– OVG 81 D 4.14]

Diese Entscheidung unterstreicht, dass es sich bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis um eine ultima-ratio-Entscheidung handelt.

Die Rechtsprechung verdeutlicht insgesamt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur in den schwerwiegendsten Fällen angemessen ist.

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Foto(s): Vy, Adobe Stock, Unsplash

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