Der Waffenbesitzer vor Gericht – Praxisferne? Teil II

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Entscheidungen der Waffenbehörden wie aber auch Verwaltungsgerichts- und Strafurteile führen manchmal zu nicht nachvollziehbaren Folgen, die auch einen gesetzestreuen Waffenbesitzer oder Jäger schnell dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder strafrechtlichen Verfehlung aussetzen können.

Beispielsfall im Gebührenstreit: Ein Waffenbesitzer beantragte die Übernahme zahlreicher Schusswaffen aus der Erbschaft seines verstorbenen Vaters bei seiner Waffenbehörde. Die Behörde (in Nordrhein-Westfalen) trug daraufhin insgesamt 235 Waffen aus 11 Waffenbesitzkarten des Vaters aus und stellte dem Waffenbesitzer 29 Waffenbesitzkarten für Erben aus. Für diese Amtshandlung berechnete die Waffenbehörde Gebühren in Höhe von 1.315,00 €. Sie bezog sich dabei auf die Tarifstelle 26.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, die wie folgt lautet: „Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe/Lauf/Trommel), Gebühr: € 15,00 höchsten € 300,00.“

Hiergegen wandte sich der Waffenbesitzer, weil er der Meinung war, dass die Gebührenordnung NRW für das Austragen einer Schusswaffe aus der Waffenbesitzkarte je Waffe eine Gebühr in Höhe von 15,00 € vorsieht, diese Gebühren jedoch gedeckelt auf einen Maximalbetrag von 300,00 € seien. Ob diese Höchstgebühr erreicht ist, bestimme sich allein nach der Anzahl der Waffen. Keinesfalls sei die vorzitierte Regelung der Gebührenordnung NRW so zu verstehen, dass der Höchstbetrag in Höhe von 300,00 € pro Waffenbesitzkarte gelten soll. Die Waffenbehörde hat nämlich außergerichtlich argumentiert, dass die Tarifstelle 26.7 der Gebührenordnung NRW so zu verstehen sei, dass sich die Höchstgebühr nur pro Waffenbesitzkarte errechne. Somit könne sich die Höchstgebühr mehrfach, nämlich bei Austragung von Waffen aus mehreren Besitzkarten, um die Anzahl der Waffenbesitzkarten erhöhen. In dem dann folgenden Rechtsstreit taten sich hauptsächlich zwei Problemkreise auf: Einerseits die Frage, wie die Gebührenordnung zu verstehen ist, also ob die Höchstgebühr nur pro Waffenbesitzkarte gilt oder ob dagegen die Höchstgebühr gilt unabhängig der Anzahl der auszutragenden Waffen und der Anzahl der Waffenbesitzkarten.

Zweiter Problemkreis war die Frage, ob hier nicht eine Ungleichbehandlung vorlag. Der Waffenbesitzer hat argumentiert, dass die Gebührenforderung der Waffenbehörde zu einer Ungleichbehandlung der Inhaber von grünen und gelben Waffenbesitzkarten einerseits und roten Waffenbesitzkarten andererseits führe. In die grüne und gelbe Waffenbesitzkarte können jeweils höchstens acht Waffen eingetragen werden. Sollten mehr Waffen eingetragen werden, ist eine neue Waffenbesitzkarte zu beantragen. Die rote Waffenbesitzkarte enthält diese Beschränkung auf acht Waffen nicht. Die Ungleichbehandlung wird an einem Beispiel deutlich. Werden beispielsweise 100 Waffen ausgetragen, so müsste der Inhaber einer roten Waffenbesitzkarte lediglich 300,00 € bezahlen, da in der Regel 100 Waffen in eine rote WBK eingetragen werden können. 

Nach der Argumentation der Waffenbehörde wären hier Gebühren in Höhe von € 300,00 zu berechen. Bei Inhabern von grünen und gelben WBKs würden sich die 100 Waffen auf 13 Besitzkarten verteilen. Bei Austragung von maximal acht Waffen pro WBK ergebe sich bei Zugrundelegung der Auffassung der Waffenbehörde eine Gebühr in Höhe von 120,00 € pro Karte, woraus sich eine Gesamtgebühr von 1.560,00 € (13 x 120,00 €) errechnen würde. Dies ist eine Ungleichbehandlung, für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist, da der Verwaltungsaufwand für eine Austragung aus einer grünen, gelben oder roten WBK gleich hoch ist.

Die Waffenbehörde, die im gerichtlichen Verfahren bei ihrer Meinung blieb, verlor den Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht Köln verstand die Gebührenordnung so, dass sich die Höchstgebühr von 300,00 € unabhängig von der Anzahl der auszutragenden Waffen und der jeweiligen Waffenbesitzkarten ergibt. Das Gericht führte in seinem Urteil vom 23. 01. 2015 aus: „Der Gebührenbescheid des Beklagten“ (der Waffenbehörde) „ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit in ihm für die Austragung von Schusswaffen von mehr als 300 € festgesetzt worden sind ... Die Tarifstelle 26.7 ist nämlich dahingehend auszulegen, dass in ihr bestimmte Höchstgebühr von 300,00 € für die Austragung mehrerer Waffen – wie der Beklagte meint – nicht pro Waffenbeseitzkarte gilt, sondern unabhängig von der Anzahl der Waffenbesitzkarten festzusetzen ist, wenn eine Multiplikation der je auszutragenden Waffe anfallenden Einzelgebühren von 15,00 € dazu führt, dass die Gebührengrenze von 300,00 € überschritten ist.“ 

Auch dem Argument des Waffenbesitzers, der Gebührenbescheid stelle eine Ungleichbehandlung von Inhabern von grünen, gelben und roten WBKs dar, hat sich das Gericht vollinhaltlich angeschlossen: „Hieraus ergibt sich zugleich, dass die vom Beklagten vertretene Auslegung der Tarifstelle zu einer Ungleichbehandlung von Inhabern grüner und gelber Waffenbesitzkarten einerseits und Inhabern von roten Besitzkarten andererseits führt, da die Gebührenbegrenzung lediglich bei den Letztgenannten eintritt bzw. eintreten kann und sachliche Gründe für eine derart unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich sind.“ Dieses Urteil des VG Köln zeigt erfreulicherweise, dass mit dem Waffengesetz vertraute Verwaltungsgerichte auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen im Interesse der Waffenbesitzer urteilen.

VG Köln, Urteil vom 23.01.2015, AZ: 25 K 4830/13

Philip Keller

Rechtsanwalt, Köln


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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