Der Waffenbesitzer vor Gericht – Praxisferne? Teil III

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Entscheidungen der Waffenbehörden wie aber auch Verwaltungsgerichts- und Strafurteile führen manchmal zu nicht nachvollziehbaren Folgen, die auch einen gesetzestreuen Waffenbesitzer oder Jäger schnell dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder strafrechtlichen Verfehlung aussetzen können.

Beispielsfall: Ein Jäger erwarb eine halbautomatische Selbstladebüchse und ließ diese in seine WBK eintragen. Zu seinem Erstaunen trug die Erlaubnisbehörde in Spalte 2 den Zusatz „2 Schuss“ ein. Die Waffenbehörde vertrat die Ansicht, der Jäger dürfe grundsätzlich nur unter Verwendung eines Zwei-Schuss-Magazines mit dieser halbautomatischen Selbstladebüchse schießen, egal ob er die Jagd auf Wild ausübe oder aber auf einem Schießstand trainiere oder aber er im Revier die Waffe anschieße.

Die Waffenbehörde bezog sich bei ihrer Ansicht wohl auf die Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG, in der geregelt ist, dass das Schießen auf Wild mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, verboten ist. Dabei hat die Waffenbehörde verkannt, dass schon die Eintragung „2 Schuss“ falsch und missverständlich ist. Zum einen deshalb, weil die Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG nur bestimmt, dass nicht mehr als zwei Patronen in das Magazin aufgenommen werden dürfen. Es kann sich somit ein dritter Schuss im Patronenlager befinden. Die Eintragung in Spalte 2 der WBK hat nichts mit der dort vorgesehenen Waffenart zu tun. Allenfalls kann eine solche Eintragung in der Rubrik „Amtliche Eintragung“ formal möglich sein etwa mit dem Wortlaut, dass für das Schießen auf Wild nur ein Magazin verwendet werden darf, das höchstens zwei Patronen aufnehmen kann.

Im Übrigen ist ein solcher Eintrag auch aus folgenden Überlegungen hinaus widersinnig: Die Beschränkung auf ein Zwei-Schuss-Magazin bezieht sich nur auf das Schießen auf Wild. Damit steht fest, dass sowohl der Erwerb und Besitz der Langwaffe nach § 13 Abs. 1 WaffG uneingeschränkt sowohl zur Jagdausübung zulässig ist, wozu auch das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe gehört. Das sachliche Verbot in § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG hat nichts mit der sonstigen Verwendung der Waffe in den anderweitigen Bereichen der Jagdausübung zu tun.

Während zwei erstinstanzliche Verwaltungsgerichte die Eintragung als rechtmäßig bezeichnet haben, führte das Oberverwaltungsgericht Münster als Berufungsinstanz in seltener Deutlichkeit aus, dass die Eintragung „2 Schuss“ gestrichen werden muss. Ein solches generelles Verbot ergebe sich weder aus dem Waffengesetz (§ 13 WaffG) noch aus dem Bundesjagdgesetz (§ 19 BJagdG). Eine Regelung, die die gesetzlich ausdrücklich erlaubten Verwendungsformen wie jagdliche Schießübung durch eine solche Eintragung in die WBK verbiete, sei ungerechtfertigt und verletze den jeweiligen Waffenbesitzer in seinen Rechten.

OVG NRW, Urteil vom 24.09.2014, AZ: 20 A 1347/12

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


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