Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe - Prospektfehler eröffnen weitergehende Möglichkeiten für Anleger

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Prospektfehler sind das Mittel für Anleger, um Schadensersatzansprüche außerhalb einer Insolvenz gegen Dritte - Haftungsverantwortliche und Anlageberater - geltend zu machen. Bei der vorliegenden Prospekten sowohl im Bereich der Direkt-Investitionen als auch bei den Anleihen gibt es Unstimmigkeiten. Lesen Sie hier, worum es dabei geht und was Anleger daraus ableiten können. 

Mit Prospektfehlern zum Schadensersatz außerhalb der Insolvenz 

Neben dem Beratungsgespräch mit dem Anlageberater ist der jeweilige Beteiligungs-oder Emissionsprospekt das zentrale Element einer ausreichenden Information des Anlegers vor der Zeichnung einer Kapitalanlage. Daher verlangt die Rechtsprechung auch, dass der jeweilige Beteiligungsprospekt ein richtiges und vollständiges Bild über die mit der jeweiligen Beteiligung verbundenen Chancen und Risiken zeichnen und auf nachvollziehbaren und von Tatsachen getragenen Annahmen beruhen muss. Ist eines davon nicht der Fall, ist ein Prospekt falsch. 

Das hat zum einen die Folge, dass - je nach Grad der Fehlerhaftigkeit und Dauer des inzwischen eingetretenen Zeitablaufes - eine persönliche Haftung der sog. Prospektverantwortlichen besteht. Zwar ist dies in der Regel die meist von Insolvenz betroffene Emittentin, doch gibt es auch eine Haftung der wirtschaftlich Verantwortlich (sog. Hintermänner). Dies kann zu einer persönlichen Haftung von Personen führen. 

Daneben kommt eine Haftung des Anlageberaters in Betracht. Seine Haftung hängt in erster Linie davon ab, ob dieser Prospektfehler bei einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung hätte auffallen müssen. Ist dies der Fall und hat der Anlageberater den Anleger nicht darauf hingewiesen, besteht auch hier eine Haftung. Maßgeblich ist hier der Inhalt des Beratungsgespräches und der Zeitpunkt der Übergabe der Informationsunterlagen sowie deren Umfang. 

Beide Handlungsalternativen haben den Vorteil, dass sie neben einem Insolvenzverfahren ablaufen. Sie bilden damit eine flankierende Maßnahme zur Kompensation des Schadens. 

Sind Prospekte fehlerhaft? 

Basierend auf der Annahme, dass Prognosen auf vertretbaren und auf Tatsachen beruhenden Annahmen beruhen müssen, sind bei den verschiedenen Prospekten insbesondere bei den Direkt-Investitionsgesellschaften Zweifel angebracht. Vergleicht man die dortigen Annahmen mit den späteren Jahresabschlüssen der Direkt-Investitionsgesellschaften, dann wurden diese Prognosen jedenfalls nicht erreicht. Die alles entscheidende Frage ist also, ob die Prognosen in den Prospekten auf vertretbaren und auf zutreffenden Tatsachen beruhenden Annahmen beruhten oder ob absehbar war, dass die Prognosen nicht erreicht werden können. 

Inzwischen verfügen wir über Unterlagen, nach denen Zweifel an den Prognosegrundlagen angebracht sind. Ob dies tatsächlich eine Fehlerhaftigkeit der jeweiligen Prospekte nach sich zieht, bleibt letztlich einer Entscheidung durch Gerichte vorbehalten. Gleichwohl decken sich unsere Erkenntnisse mit einer Formulierung in der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Oldenburg. Dort heißt es: 

"Es besteht der Anfangsverdacht, die Beschuldigten hätten zu einem bislang nicht bekannten Zeitpunkt, möglicherweise während des Laufs der Direktinvestitionsprogramme, erkannt, dass das von ihnen betriebene Investorenmodell nicht tragfähig und ungeeignet war, um die Bezahlung der fälligen und künftig fälligen Forderungen der Anleger aus den Einnahmen der vermieteten technischen Einrichtungen zu generieren. "

Zu Deutsch: Möglicherweise war also bereits im Vertriebszeitraum der Direkt-Investitionen klar, dass das Geschäft nicht aufgeht. Man kann es auch anders formulieren: Möglicherweise waren die Prognosen falsch, eben weil sie nicht auf vertretbaren und auf Tatsachen beruhenden Annahmen basierten. 

Dies ist nur ein Ansatz unter weiteren Punkten, die wir hier aus verständlichen Gründen nicht alle aufzählen können und wollen. 

Was bedeutet das für den Anleger? 

Basierend darauf, dass unsere Auffassung zutrifft, hat der Anleger mehrere Anspruchsgegner außerhalb von noch nicht endgültig eröffneten Insolvenzverfahren. Neben der reinen Insolvenzquote kann also unter Umständen weitergehender Schadensersatz gemacht werden. Dies betrifft sowohl direkt Prospektverantwortliche als auch Anlageberater (je nach Inhalt des Beratungsinhaltes). 

Wie es z.B. bei den Direkt-Investmentgesellschaften aussieht, können Sie hier nachlesen: 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/deutsche-lichtmiete-direkt-investitionsgesellschaften-bafin-macht-drohende-zahlungsunfaehigkeit-oeffentlich-196198.html

Welcher Weg bei Ihnen konkret auf Basis Ihrer Beteiligung bzw. Ihres Direkt-Investments in Betracht kommt, kann im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung geklärt werden. Ob und wie diese Ansprüche dann durchgesetzt werden, ist erst nach einer sorgfältigen Abwägung der prozessualen und wirtschaftlichen Risiken im Vergleich zu einem möglichen Erfolg zu entscheiden. Gern können Sie mit dem unten stehenden Kontaktformular eine Anfrage übersenden oder Sie schreiben mir einfach eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de . Eine Erstbewertung ist kostenlos, aber keinesfalls umsonst. 




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