Deutsche Lichtmiete: Zins-Zahltag: Anlegerinfos vom Anwalt
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Bei der Deutschen Lichtmiete hatte das Amtsgericht Oldenburg am 05.01.2022 das Insolvenzverfahren bei der Deutschen Lichtmiete AG eröffnet und die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet.
Damit bangen auch die ca. 5.000 - 10.000 Anleger, die bei der Deutschen Lichtmiete Schätzungen zufolge ca. 200 Mio. € in Form von Direktinvestments und Anleihen angelegt haben, um ihr Geld, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und Hamburg betroffene Anleger hinweist.
Am heutigen 10.01. werden auch die Zinszahlungen bei der Deutschen Lichtmiete 1. - 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbB fällig, worauf auch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin in ihren Veröffentlichungen nach § 11a Abs. 1 VermAnlG hinweist und weiter darauf hinweist, dass auch die Zahlung der Zinsen und/oder die Rückkaufspreise der jeweiligen Kauf-, Miet- und Rückkaufverträge der Anleger in Frage gestellt seien, weil die Zahlungen der heute, am 10.01.2022 fällig werdenden Mieten derzeit nicht gesichert sind, wofür ursächlich ist, dass die Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH einen Insolvenzantrag stellen musste.
Dadurch besteht für die Anleger in den Direktinvestments und Anleihen der Deutschen Lichtmiete die Gefahr hoher Verluste bis widrigstenfalls zum Totalverlustrisiko, z.B. für die Anleger von Direktinvestments bei der Deutschen Lichtmiete, aber auch z.B. für die Anleger der EnergieEffizienzAnleihen 2022, 2023, 2025 und 2027.
Was können die Anleger also tun?
Zunächst sollten Anleger prüfen, ob die Zinsen fristgerecht ausbezahlt werden.
Sollte das nicht der Fall sein, so kommen, neben einer eventuell erforderlichen Forderungsanmeldung, mehrere Maßnahmen zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen in Betracht:
1. Prüfung von Prospekthaftung und Unerlaubter Handlung
Anleger und Anleihegläubiger der Deutschen Lichtmiete können Ansprüche aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung prüfen. Sollten in den Verkaufsprospekten Fehler vorliegen, so kommt die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen in Betracht.
Weil Staatsanwaltschaft und Polizei vor einigen Wochen Geschäftsräume der deutschen Lichtmiete und wohl auch Wohnräume von Beschuldigten durchsucht hatten, und hier wohl auch der Verdacht des Betrugs im Raum steht, könnten für Anleger auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, z.B. gem. § 826 BGB, geprüft werden-wobei bis zum Beweis des Gegenteils selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt.
Hierbei sollten Anleger auch prüfen, ob z.B. auf eine bestehende D & O-Versicherung der Verantwortlichen, also eine Managerversicherung, zurück gegriffen werden kann, womit teilweise Ansprüche in Millionenhöhe abgesichert sein könnten.
Allerdings ist immer zu berücksichtigen, dass eine D & O-Versicherung bei vorsätzlichem Handeln der Verantwortlichen nicht zahlen muss.
2. Haftung von Treuhändern/Mittelverwendungskontrolleuren und Witschaftsprüfern
Auch die Haftung von Treuhändern und Wirtschaftsprüfern sollte geprüft werden. Sollten z.B. die Wirtschaftsprüfer Fehler gemacht haben, so könnten auch diese zur Verantwortung gezogen werden, denn speziell seit dem Wirecard-Skandal, bei dem Dr. Späth & Partner bereits zahlreiche Anleger gegen die dortige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertreten, stehen Wirtschaftsprüfer mehr im Fokus von Anlegerklagen, wobei natürlich auch hier bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt.
3. Haftung von Beratern/Vermittlern
Auch die Vermittler stehen im Fokus eventueller Haftungsansprüche.
Sofern die Berater/Vermittler die Anleger nicht anleger- und objektgerecht beraten hatten oder die ihnen obliegende Plausibilitätsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten, könnten Anleger auch Schadensersatzansprüche gegen den Vertrieb geltend machen und der Berater/Vermittler wäre dem Anleger zum Ersatz seines Schadens gem. § 280 BGB verpflichtet, sofern die Beratung nicht anleger- und objektgerecht gewesen wäre. Hier muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob der Berater/Vermittler den Anleger ordnungsgemäß beraten hat, z.B., auf die Chancen und Risiken ordnungsgemäß hingewiesen hat und die vermittelte Anlage auch den Anlagezielen des Anlegers entsprach, die bei einem sicherheitsorientierten Anleger anders gewesen sein dürften als bei einem risikobereiten Anleger. Auch kann überprüft werden, ob der Berater/Vermittler die ihm obliegende Plausibilitätsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt hat, denn sofern dies nicht der Fall war, könnten sich auch hieraus Schadensersatzansprüche ergeben.
Es sollte jedoch vorab auch immer, speziell bei nicht rechtsschutzversicherten Anlegern, geprüft werden, ob der Berater/Vermittler genügend Geld hat, um eventuelle Schadensersatzansprüche zu bedienen oder ob auch hier eventuell im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung vorliegt, worauf zurück gegriffen werden könnte.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen teilweise Kostenschutz für die Anleger und Kanzleien wie Dr. Späth & Partner stellen gerne eine kostenlose Anfrage für den Anleger/die Anlegerin.
Anleger der Deutschen Lichtmiete können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 19 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind und schon mehrere tausend Anleger bei diversen Direktinvestments und Anleiheausfällen erfolgreich vertreten hatten, z.B. WBG AG, WGF AG, DM Beteiligungen, First Real Estate, Deikon Hypothekenaneleihen,
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