Deutsche Umwelthilfe (DUH): Abmahnung eines Maklers wegen fehlendem Energieausweis

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Uns liegt eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe vor, welche einen Immobilienanbieter wegen Verstößen gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV) abmahnte. Konkret geht es darum, dass in Werbeanzeigen für Wohnungen Informationen des Energieausweises der Wohnung fehlten.

Fehlende Angaben bei Wohnungsanzeigen

So fehlten in einer Anzeige gänzlich die Angaben über die Art des Energieausweises. In einer anderen Anzeige fehlten Informationen über den Endenergiebedarf bzw. -verbrauch, die Art des Energieausweises und die Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des beworbenen Gebäudes. Diese Angaben sind nach § 16a EnEV bei der Bewerbung von Immobilien aber verpflichtend. Der Verkäufer bzw. Makler darf auch nicht darauf verweisen, dass der Energieausweis noch erstellt wird und bei Vertragsschluss vorgelegt werde. Vielmehr müssen die Informationen gerade schon bei der Werbung für das Objekt vorliegen.

Wettbewerbsverstoß?

Nach dem Wortlaut von § 16a EnEV haften ausschließlich Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber von Immobilien für die Informationspflichten. Verstoßen diese gegen die dort geforderten Angaben, liegt zweifelsfrei ein Wettbewerbsverstoß vor. Solche Handlungen sind gemäß § 8 UWG abmahnbar. Ein Wettbewerber – oder wie im Fall der DUH ein rechtsfähiger Verband zur Förderung entsprechender Verbraucherinteressen – kann daher Unterlassung sowie Ersatz der Kosten fordern.

Informationspflicht auch für Makler!

Ob auch Immobilienmakler derartigen Informationspflichten nachkommen müssen, war lange umstritten. So sah beispielsweise das Landgericht Gießen keine Informationspflicht über den Energieverbrauch. 

Mit Urteil vom 05.10.2017 (Az.: I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17) entschied der Bundesgerichtshof allerdings, dass Makler wettbewerbswidrig handeln, wenn sie Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten. Dazu gehört nach Ansicht des BGH bei Immobilienanzeigen auch § 16a EnEV und damit die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs. Dies folge aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU. Durch das Vorenthalten der Information liegt damit eine Handlung vor, die wettbewerbsrechtlich als unlauter einzustufen sei.

Unser Rechtstipp: Pflichtangaben einhalten!

Die Pflichtangaben des Energieausweises sind relativ neu: Erst seit 2014 sind sie verpflichtend bei Immobilienwerbung anzugeben. Diese Pflicht ist wohl nicht wenigen Immobilienanbietern entgangen. Dass sie wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, rückt vor allem Immobilienmakler in den Fokus: Die Auflistung der notwendigen Angaben ist zwar müßig, wenn der Energieausweis und damit die Informationen noch nicht vorliegen. Dies sollte aber nicht zum Rechtsbruch verleiten, denn wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können schnell teuer werden. Es ist daher dringend zu raten, mit der Bewerbung des Objektes zu warten, bis ein vollständiger Energieausweis vorliegt. 

Abgemahnt? Kontaktieren Sie uns!

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung sind im Regelfall vermeidbar. Wenn es schon zu spät dafür ist und Sie eine derartige Abmahnung wegen fehlenden Informationen nach § 16a EnEV erhalten haben, sollten Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung ohne Weiteres unterschreiben! Die Erklärung gilt lebenslang und ist oftmals umfangreicher als nötig formuliert. Auch sind die Vertragsstrafen oft zu hoch angesetzt. Es hilft daher, sich möglichst frühzeitig an einen qualifizierten Anwalt zu wenden.

Rieck & Partner Rechtsanwälte haben jahrelange Erfahrung mit Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und können Sie daher auch in solchen Verfahren so erfolgreich wie möglich vertreten. Rufen Sie uns gern an (040/41167625) oder schreiben Sie uns eine E-Mail (info@rieck-partner.de).


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