Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert Vertragsstrafe nach bereits abgegebener Unterlassungserklärung

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Jüngst berichteten wir in unserem Beitrag „Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) fordert Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung (Pkw-EnVKV)“ von der Tätigkeit der deutschen Umwelthilfe als Abmahnverein.

Der vermeintlich verbraucherschützende Verein verschickt unzählige Abmahnungen. Und auch zukünftig ist nicht mit der Einstellung der Tätigkeit der DUH als Abmahnverein zu rechnen. Sogar der BGH bestärkte die DUH in ihrer Position als anerkannter Verbraucherschutzverband und stufte ihr Abmahnverhalten nicht als rechtsmissbräuchlich ein (BGH, Urt. v. 04.07.2019, Az.: I ZR 149/18). Daher steht auch die Rechtsprechung weiteren Abmahnungen durch die DUH an Autohäuser, Autohändler, Immobilienmakler etc. grundsätzlich nicht entgegen.

Nicht ohne Grund mahnt die DUH auch weiterhin Autohäuser ab. Es ist wohl kein Zufall, dass uns derzeit vermehrt Anfragen von Autohändlern erreichen.

So liegt uns eine weitere Abmahnung der DUH vor, die sich an ein Autohaus richtet. Hier hatte das Autohaus bereits nach der ersten Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben und Abmahnkosten gezahlt. Die Abmahnkosten waren hier gering – circa 250 €.

Beanstandet wird ein wiederholter Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV. Das abgemahnte Autohaus habe es mit der Schaltung einer Werbeanzeige im Internet erneut verkannt, auf die erforderlichen Informationen bezüglich des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen hinzuweisen.

Die DUH fordert vom Autohaus nun die Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 5.000 € aus einem Verstoß gegen den bestehenden Unterlassungsvertrag, die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung (mit einer festen Vertragsstrafe von 7.500 €) und die Zahlung von neuen Abmahnkosten i. H. v. 229,34€.

Sie haben eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e. V. erhalten?

Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung und nehmen sie keine Zahlung vor. Für den vorliegenden Fall hat sich mal wieder gezeigt, dass die vorschnelle Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung zunächst nur geringer Abmahnkosten nachteilige und vor allem kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen kann!

Auch wenn die DUH zunächst nur wenige hundert Euro fordert, bleibt die Gefahr von Vertragsstrafen weiterhin bestehen.

Wie Sie sehen, hat das voreilige Handeln des abgemahnten Autohauses zu einer weiteren Abmahnung mit Vertragsstrafe geführt. Damit dieser Fall nicht bei Ihnen eintritt, sollten Sie möglichst schnell einen Fachanwalt einschalten.

Auch unsere Rechtsanwaltskanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg unterstützt Sie gerne bei der Vorgehensweise mit Ihrer Abmahnung. Der Schwerpunkt unserer Rechtsanwaltskanzlei liegt im Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht, Marken- und Wettbewerbsrecht. Wir sind mit einer Vielzahl von Abmahnverfahren betraut und finden für Sie eine passende Verteidigungsstrategie.

Schicken Sie uns einfach unverbindlich Ihre Abmahnung per E-Mail unter Angabe Ihrer Rückrufnummer. Oder rufen Sie uns einfach und schnell persönlich für ein kostenloses Erstgespräch an.


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