Deutsche Umwelthilfe e.V. macht Vertragsstrafe geltend

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Mir wurde ein Schreiben des Vereins Deutsche Umwelthilfe e.V. vorgelegt, mit dem eine Vertragsstrafe und ein neuer Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Wenn Sie auch so ein Schreiben erhalten haben, stehe ich Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.

Zum Vorgehen des Vereins Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen Wettbewerbsverstöße:


Der Verein Deutsche Umwelthilfe e.V. bezweckt nach eigenen Angaben gemäß seiner Satzung die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und des Umweltschutzes in der Bundesrepublik Deutschland.


Der Verband ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß den Vorgaben des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen und damit berechtigt, gegen Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen Verbraucherschutzgesetze vorzugehen.


In der Vergangenheit haben sich wiederholt Betroffene an mich gewandt, die wegen unterschiedlicher Rechtsverstöße eine Abmahnung von dem Verein erhalten haben. Gegenstand der Abmahnungen des Vereins waren z.B.:


  • fehlende Angaben nach der Pkw-EnVKV,
  • fehlende Angaben nach der EnEV,
  • fehlende Informationen nach dem VerpackG

Wenn der Verein eine Abmahnung ausspricht, fordert er u.a. zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.


Die Deutsche Umwelthilfe e.V. macht auch Vertragsstrafen geltend:


In einem mir vorliegenden Fall fordert die Deutsche Umwelthilfe e.V. unter Verweis auf ein früheres Abmahnverfahren und die in diesem Verfahren abgegebene Unterlassungserklärung wegen neuer Verstöße nunmehr Vertragsstrafe. Gerügt werden wie in dem vorangegangenen Verfahren fehlende Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen nach § 5 Pkw-EnVKV bei der Bewerbung von bestimmten Pkw-Modellen im Internet.


  • Wegen der Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung wird eine Konventionalstrafe i.H.v. 5.000,00 Euro gefordert.
  • Des Weiteren soll der Betroffene eine zusätzliche Unterlassungserklärung abgeben.
  • Im Übrigen soll der Betroffene noch Abmahnkosten in Höhe einer Pauschale von 280,78 Euro tragen.

Meine Einschätzung:


Wer eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, muss anschließend sehr sorgfältig darauf achten, die übernommenen Verpflichtungen einzuhalten. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen drohen nämlich teure Vertragsstrafenforderungen.


Der mir vorliegende Fall wirft unter verschiedenen Aspekten Fragen auf: 


  • Die mit dem mir vorliegenden Schreiben geforderte Vertragsstrafe erscheint nach meiner Auffassung recht hoch. 
  • Soweit mit dem Schreiben eine neue Unterlassungserklärung gefordert wird, ist dem Schreiben keine vorformulierte Erklärung beigefügt. Eine entsprechende Verpflichtung besteht zwar nicht, da die Erfassung einer Unterlassungserklärung eigentlich Sache des Abgemahnten ist. Im Zusammenhang mit der Forderung nach Erstattung der Abmahnkosten wird allerdings auf die Berechtigung des Vereins zur Kostenpauschalierung und eine beigefügte Aufstellung der in die geltend gemachte Kostenpauschale einfließenden Positionen verwiesen. Und in dieser Aufstellung ist unter anderem eine Position „Abfassung der UE“ enthalten.

Meine Empfehlungen:


  1. Beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen. In dem mir vorliegenden Fall sind zwei unterschiedliche Fristen gesetzt worden (eine sehr kurze Frist für die Abgabe der neuen Unterlassungserklärung und eine deutlich längere Frist für die Zahlung der geforderten Konventionalstrafe).
  2. Prüfen Sie den Sachverhalt.
  3. Geben Sie nicht ohne vorherige fachkundige Beratung voreilig eine neue Unterlassungserklärung ab.
  4. Leisten Sie ohne vorherige fachkundige Beratung auch keine Zahlungen.
  5. Lassen Sie sich zunächst zu den Möglichkeiten des weiteren Vorgehens beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich unterstütze als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de unter anderem Betroffene, die wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung Vertragsstrafe zahlen sollen und eine neue Unterlassungserklärung abgeben sollen. Daher verfüge ich über Erfahrung mit entsprechenden Fällen.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie sollen auch Vertragsstrafe an die Deutsche Umwelthilfe e.V. zahlen?


Gern berate ich auch Sie:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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