Die ​Anbieterkennzeichnung der Schulen

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Dr. Bernd Lorenz hat sich in zwei Aufsätzen mit dem Impressum der Schulen befasst. Bei Schulen sind einige Besonderheiten zu beachten:

Diensteanbieter können nur natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein (§ 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 TMG). Schulen sind aber nicht rechtsfähig. Öffentliche Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten ihrer Schulträger. Privatschulen sind ebenfalls nicht rechtsfähig. Sie werden durch einen privaten Schulträger betrieben. Deshalb kann die Schule selbst kein Diensteanbieter sein. Aus diesem Grunde kann die Schule im Impressum nicht angegeben werden.

Bei öffentlichen Schulen ist das Bundesland als Diensteanbieter im Impressum anzugeben. Bei Privatschulen ist der private Schulträger als Diensteanbieter aufzuführen. Die Schule kann in einer eigenen Rubrik „Kontakt“ angegeben werden.

Wenn es sich bei der Privatschule um eine Ersatzschule handelt, kann zudem die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich sein. Ersatzschulen sind Schulen, deren Betrieb dem Ersatz von öffentlichen Schulen dienen. Bei der Aufsichtsbehörde handelt es sich um die Bezirksregierung.

Der Aufsatz „Die Anbieterkennzeichnung der Schulen und Hochschulen“ ist in der Zeitschrift „Recht der Jungend und des Bildungswesens“ (RdJB 2008, 486-496) erschienen. Der Aufsatz „Impressum der Schulwebsite“ ist in der Zeitschrift „Schulrecht“ (SchuR 2009, 50-51) erschienen.

Auch in seiner Dissertation „Die Anbieterkennzeichnung im Internet“, 2007 hat sich Dr. Lorenz bereits mit dem Impressum der Schulen befasst. Die Dissertation ist unter https://d-nb.info/1273153677/34 abrufbar.


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