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DIE ANFECHTUNG

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Gemäß Bestimmungen des kroatischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse führt die Existenzbestimmter Willensmängel beim Abschluss eines Vertrages dazu, dass das Rechtsgeschäftunwirksam oder anfechtbar ist. Die Anfechtbarkeit ist ein Rechtsinstitut, das im Gegensatz zur Rechtsunwirksamkeit, nicht durch Gesetz entsteht, sondern man muss in gerichtlichen Verfahren die Existenz eines Anfechtbarkeitsgrundes feststellen und die Kündigung eines solchen Vertrages verlangen. Den Vertragsparteien bleibt jedoch die Möglichkeit, einen solchen Vertrag, der als anfechtbar bestimmt ist, mit nachfolgenden Aktionen zu kräftigen, was bei unwirksamen Verträgen nicht möglich ist. Berechtigte Parteien können in diesen Gerichtsverfahren nur Vertragsparteien sein und Dritte haben kein Recht, die Bestimmung der Anfechtung und die Kündigung des anfechtbaren Vertrages zu verlangen. Sobald der Vertrag gekündigt wurde, hat die Vertragspartei, die etwas erfüllt hat, ein Recht auf Rückerstattung. Wenn dies nicht möglich ist oder die Art der Erfüllung der Verpflichtung der Rückerstattung entgegensteht, hat diese Vertragspartei Anspruch auf einem angemessenen Ersatz in bar. Dieser Ersatz wird nach den Preisen zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidunggerechnet. Die Frist für die Beantragung der Kündigung des anfechtbaren Vertrages läuft nach 1 (einem)Jahr ab dem Tag der Feststellung des Grundes für die Anfechtbarkeit bzw. der Beendigung der Nötigung ab. Ein solcher Antrag muss jedoch spätestens 3 (drei) Jahre nach dem Tag des Vertragsschlusses gestellt werden. 

Der wesentliche Irrtum ist einer der Willensmängel, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Anfechtung des Vertrages führen. Die Vertragspartei wird wesentlich irregeführt, wenn sich dieser Irrtum auf Folgendes bezieht:1. Vertragsgegenstand,2. die wesentlichen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes,3. die Person, mit der der Vertrag geschlossen wird, wenn er in Bezug auf diese Persongeschlossen wird und / oder 4. die Umstände, die von den Parteien in der Praxis des Verkehrs oder in der Absicht der Parteien als entscheidend angesehen werden, und die irreführende Partei hätte ansonsten einsolchen Vetrag nicht geschlossen. Bei freien Verträgen wird auch als ein wesentlicher Irrtum, zusätzlich zu den oben genannten, angesehen, wenn es einen Irrtum über eine Initiative gibt, die entschlossen war um die Verpflichtung zu übernehmen. Es ist wichtig anzumerken, dass das Gesetz nicht spezifiziert, was als wesentlicher Irrtumangesehen wird, sondern hängt die Entscheidung (ob es sich um einen wesentlichen Irrtumhandelt) von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Als ein Beispiel für die Entscheidung, in der der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass es sich um wesentlichen Irrtum handelt, ist der Fall zu erwähnen, in dem eine alte und kranke Person einen Schenkungsvertrag unterschrieben hat, in dem sie glaubte, dass sie einen Lebenserhaltungsvertrag unterschriebe. Dies war vom Gericht in Bezug auf die wesentlichen Eigenschaften des Vertrags als irreführendbestimmt (VSRH Rev. 3057/1999-2). 

Der Betrug ist auch einer der Willensmängel, die die Anfechtung des Vertrages verursachen. Beim Betrug handelt sich um eine Situation, in der eine Vertragspartei die andere irreführt oder auf andere Weise sicherstellt, dass die Person verirrt bleibt, um sie zum Abschluss eines Vertrags zu verleiten. In diesem Fall kann die irregeführte Partei die Anfechtung des Vertragesbeantragen, auch wenn der Irrtum nicht wesentlich war. Der Grund dafür, dass der Irrtum beim Betrug nicht wesentlich sein muss, ist der, dass eine Person mit der Absicht handelt, eine andere Person zu betrügen, weshalb ein solches Verhalten beim Rechtsverkehr härter sanktioniert wird.
Die getäuschte Person hat neben dem Klagebegehren auf der Anfechtung des Vertrages, der durch willentliche Irreführung der Vertragspartei abgeschlossen ist, auch einen Anspruch auf Schadensersatz, der ihm durch den Abschluss eines solchen Vertrages zusteht. Gemäß der Rechtsprechung hat die getäuschte Person dieses Recht auch wenn der unter Betruggeschlossene Vertrag noch nicht angefochten wurde (VSRH, Rev-646/89). Das Gesetz regelt insbesondere jene Situationen, in denen der Betrug von Dritten begangen wird. In diesen Fällen wird der Vertrag angefochten, wenn die Vertragspartei über den Betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste oder wissen musste. Die Ausnahme sind kostenlose Verträge, die immer anfechtbar sein können, unabhängig davon, ob die andere Person über den vom Dritten begangenen Betrug wusste oder wissen musste. Aus der Rechtsprechung kann ein Beispiel angeführt werden, in dem der Kläger mit den Beklagten einen scheinbaren Kaufvertrag geschlossen hat, der förmlich ein Vertrag zur Sicherung einer Forderung zugunsten eines Dritten, bis dem Kläger ein Kredit gewährt wird, sein sollte. Gemäß diesem Vertrag haben sich die Angeklagten als Eigentümer der Immobilie registriert. In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass der Dritte betrügerisch gehandelt hat, dass die Angeklagten dies gewusst haben, und deswegen hat es diesen Vertrag gekündigt (VSRH Rev 501/10-2).



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