Die (außerordentliche) Kündigung oder eher ein Aufhebungsvertrag bei einem Betriebsratsmitglied?

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Der Arbeitgeber kann ein Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen oder den Weg eines Aufhebungsvertrags (§ 103 BetrVG) gehen. Im Fall ging eine Kündigung voraus, später vereinbarte man aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung pp. (Aufhebungsvertrag). Die Frage war, ob darin eine nach §78 S. 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds vorliegen konnte.

Das war nicht der Fall, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.

Der Arbeitnehmer war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und Vorsitzender des Betriebsrats. 2013 hatte die Beklagte beim Arbeitsgericht unter Berufung auf eine verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers eingeleitet (§ 103 BetrVG). Im Juli 2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Darin wurde u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000 Euro netto vereinbart.

Nachdem der Kläger am 23.7.2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten ist und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, hat er (selbst) mit der vorliegenden Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Er meinte plötzlich, der Aufhebungsvertrag sei nichtig. Er werde durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt.

Die Klage blieb beim BAG ohne Erfolg. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG, s. dort § 78 BetrVG) dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. 

RA Sagsöz, Bonn 0228 9619720

Quelle | BAG, Urteil vom 21.3.2018, 7 AZR 590/16, Abruf-Nr. 200629 unter www.iww.de.


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