Die Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

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Mit der Ehescheidung ist in der Regel auch der Versorgungsausgleich durchzuführen. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der von jedem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung. In diesem Zusammenhang kann es für den verbeamteten Ehegatten von Interesse sein, eine Saldierungsabrede hinsichtlich der auszugleichenden Anrechte mit dem anderen Ehegatten zu treffen, der lediglich über Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt.

Das Amtsgericht Oranienburg hatte hierzu mit Beschluss vom 24.04.2015 – 38 F 3/15 – entschieden, dass ein ausgleichspflichtiger Beamter gegen seinen gesetzlich versicherten Ehepartner einen solchen Verrechnungsanspruch aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität herleiten kann. Denn eine solche Verrechnung sei für den ausgleichspflichtigen Beamten vorteilhaft und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten würden hieraus keine Nachteile entstehen.

Das Kammergericht Berlin hat allerdings durch Beschluss vom 08.02.2016 – 13 UF 178/15 – entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Danach ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht verpflichtet, einer von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten gewünschten Saldierungsabrede zuzustimmen.

Nach der Entscheidung des Kammergerichts Berlin stehe es den Ehegatten allerdings frei, eine solche Saldierungsabrede einvernehmlich in notarieller Form mit dem Ziel abzuschließen, dass dem ausgleichspflichtigen verbeamteten Ehegatten ein größerer Anteil seiner Beamtenversorgung verbleibt und er im Gegenzug auf die Übertragung eines wertmäßig entsprechenden Anrechts des anderen, insgesamt ausgleichsberechtigten, Ehegatten aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung verzichtet. An eine solche Abrede ist das Familiengericht in der Regel gebunden. Zwar liege ein Anspruch auf die Zustimmung zu einer solchen Saldierungsabrede unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität nah. Denn mit einer Verrechnungsvereinbarung verbessert sich die Position des Beamten, weil er dadurch eine bessere Absicherung für den Invaliditätsfall erhält. Auch ändert sich für den anderen Ehepartner des Beamten aufgrund der Verrechnungsabrede nichts. Der erzielt daraus weder Vor- noch Nachteile. Allerdings sei vollkommen unklar, ob die Zustimmungspflicht nur die Verrechnung von Anrechten aus Regelsicherungssystemen umfasst oder auch Anrechte aus betrieblicher und privater Altersversorgung zu verrechnen sind, ob die Verrechnung auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte erfolgt oder Rentenbeträge verrechnet werden, ob Bagatellanrechte angerechnet werden oder nicht, etc. All dies könne zwar zwischen den Eheleuten im Rahmen einer Vereinbarung nach den §§ 6 ff. Versorgungsausgleichgesetz geregelt werden. Eine darauf gerichtete gerichtliche Anordnung kann indes nicht beansprucht werden.

Autorin des Artikels ist Frau Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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