Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland

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Problem

In der Praxis kommt es vor, dass ausländische Arbeitnehmer von ihren ausländischen Arbeitgebern als billige Arbeitskräfte in deutschen Unternehmen beschäftigt werden. Es gelten für diese ausländischen Arbeitnehmer grundsätzlich die Arbeitsbestimmungen des Heimatlandes, also meist wesentlich geringere Bezahlung, mehr Arbeitszeit und weniger Urlaub als in Deutschland üblich. Die Bundesregierung hat dies erkannt. Seit dem 26.02.1996 gilt das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in der letzten Fassung vom 20.04.2009. In diesem AEntG werden für bestimmte Branchen gesetzliche Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt, die für alle Arbeitnehmer gelten sollen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.

Geltungsbereich des AEntG

Zunächst wurden nur Mindestarbeitsbedingungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe festgesetzt, weil dort die Diskrepanz zu den Arbeitsbedingungen der deutschen Arbeitnehmer, die den (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen unterliegen, am größten war. Mittlerweile fallen folgende Branchen unter die Bestimmungen des AEntG:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Briefdienstleistungen
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwrken
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Abfallwirtschaft (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst)
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen im Sozialbereich (SGB II und III)
  • Pflegebereich (Altenpflege und ambulante Krankenpflege)

Für alle diese Branchen gelten daher Mindestarbeitsbedingungen auch dann, wenn die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Arbeitgeber stehen. Selbstverständlich gelten diese Mindestarbeitsbedingungen auch für alle in Deutschland geschlossenen Arbeitsverhältnisse. Das AEntG regelt allgemeine Arbeitsbedingungen für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer. Es gelten alle in Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über:

  • Mindestvergütungen
  • Überstundenvergütungen
  • Mindesturlaub
  • Höchstarbeitszeiten
  • Mindestruhezeiten
  • Regelungen für Leiharbeitsunternehmungen
  • Sicherheitsvorschriften
  • Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
  • Schutzregeln für Schwangere, Wöchnerinnen, Kinder und Jugendliche
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen
  • Nichtdiskriminierungsregeln

Rechtsgrundlage für die Mindestarbeitsbedingungen kann ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine Rechtsverordnung sein.

Mindestlöhne

Die oben aufgeführten Branchen haben die Möglichkeit, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Mindestlöhne für ihre Branche verbindlich zumachen. Hierfür muss ein entsprechender Mindestlohntarifvertrag abgeschlossen werden. Er wird wirksam, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsordnung für verbindlich erklärt wird. Der Mindestlohn gilt dann für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der jeweiligen Branche. Er gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Kontrolle

Die Einhaltung der Mindestlöhne wird von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000,- geahndet werden.

Pflegebranche

Für die Pflegebranche gelten Sonderregelungen (§§ 10 bis 13 AEntG).

Ausschlussfristen

Auf das tarifliche Mindestentgelt kann grundsätzlich nicht verzichtet werden (Ausnahme: in einem gerichtlichen Vergleich). Der Anspruch kann auch nicht verwirkt werden. Allerdings können Tarifverträge regeln, dass der Anspruch auf das Mindestentgelt innerhalb einer bestimmten Frist (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden muss. Diese Frist muss mindestens 6 Monate betragen.

Gerichtsstand

Auch ausländische Arbeitnehmer können in Deutschland vor dem zuständigen Arbeitsgericht eine Klage einreichen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt Hans-Georg Rumke

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