Die betriebliche Altersversorgung – Was ist zu beachten?

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Die betriebliche Altersversorgung umfasst Leistungen des Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses in rechtlich verbindlicher Weise nach § 1 Abs. 1 S. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zusagt. Demnach kommt dem Arbeitgeber eine übernommene rechtliche Pflicht zur Rentenleistung, also zur Gewährung einer Betriebsrente zu, die die Rentenansprüche des Arbeitnehmers gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen soll.

Das damit vom Arbeitgeber gemachte, rechtliche Versprechen einer Rentenleistung wird auch als Versorgungszusage oder Pensionszusage bezeichnet. Die Betriebsrenten stellen einen Teil der vom Arbeitgeber erbrachten Gegenleistung dar und können zugehörig zum   „Arbeitslohn“ verstanden werden. Regelmäßig werden sie auch als eine der drei Säulen der finanziellen Altersabsicherung angesehen, die anderen Säulen stellen dann die gesetzliche Rentenversicherung sowie die privaten Vorsorgeleistungen dar.

Gesetzliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung gilt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, das am 19.12.1974 erlassen wurde, kurz auch „Betriebsrentengesetz“ (BetrAVG) genannt. Darin sind wichtige Regelungen enthalten , die die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer nicht nur verlässlich, sondern auch für den Arbeitgeber berechenbar machen.

Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber die Entscheidung darüber, ob er seinen Arbeitnehmern überhaupt Versorgungszusagen machen möchte oder nicht frei. Im Sinne des § 1a BetrAVG wird das Prinzip der Freiwilligkeit von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung durchbrochen. Allerdings bezahlt diese gerade nicht der Arbeitgeber, sondern vielmehr der Arbeitnehmer mit seinem umgewandelten Gehalt.

Arbeitnehmer, die eine Reihe von Jahren unter Geltung einer vom Arbeitgeber gemachten Versorgungszusage gearbeitet haben, verlieren ihre Aussicht auf späteren Rentenbezug oder Anwartschaft auch dann nicht, wenn diese vor Erreichen des Renteneintrittsalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dies ergibt sich aus § 1b in Verbindung mit § 2 BetrAVG und nennt sich die Unverfallbarkeit der Betriebsrentenanwartschaften.

Nach § 5 Abs. 1 BetrAVG dürfen einmal festgesetzte Betriebsrentenzahlungen nicht mit Blick auf eine Erhöhung der gesetzlichen Renten gekürzt werden. Das nennt sich auch das sogenannte Auszehrungsverbot.

Zudem dürfen bei der erstmaligen Festsetzung laufender Betriebsrentenzahlungen gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG Versorgungsbezüge, die alleinig durch Eigenbeiträge des Arbeitnehmers verdient wurden, nicht betriebsrentenmindernd angerechnet werden. Dies nennt sich das sogenannte Anrechnungsverbot.

Des Weiteren ist der Arbeitgeber nach der Anpassungspflicht aus § 16 BetrAVG dazu verpflichtet, laufende Rentenleistungen im Hinblick auf eine mögliche Anhebung zu überprüfen und darüber zu entscheiden.

Außerdem gibt ein en gesetzlich geregelten Schutz der laufenden Betriebsrenten und der Betriebsrentenanwartschaften für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers und der daraus folgenden wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Erfüllung von Versorgungszusagen. Dieser Insolvenzschutz der Betriebsrenten und der Betriebsanwartschaften ist durch den Pensionssicherungsverein (PSV) gewährleistet, der nach § 7 BetrAVG in den gesetzlich bestimmten Fällen für den insolventen Arbeitgeber einspringt.

Pensionszusagen

Pensions- oder Versorgungszusagen beruhen grundsätzlich auf freiwilligen Erklärungen des Arbeitgebers. Sollte die Versorgungszusage später einmal geändert werden sollen und kommt es dabei bei einzelnen Arbeitnehmern zu Verschlechterungen gegenüber bisher geltenden Versorgungsregelungen, so ist die Art und Weise der vom Arbeitgeber abgegebenen Erklärung von Bedeutung.

Solche Versorgungspflichten können sich aus dem Einzelarbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung, aus einem Tarifvertrag aus einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung, aus einer Gesamtzusage, aus einer Betriebsübung sowie aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Eher selten wird eine Versorgungszusage vom Arbeitgeber im Rahmen eines einzelnen Arbeitsvertrages abgegeben. Dabei handelt es sich dann um eine individuelle vertragliche Zusage. Meist betreffen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung allerdings eine Vielzahl von Arbeitnehmern und die dabei geltenden Regelungen müssen für alle begünstigten Arbeitnehmer einheitlich ausgestaltet werden.

Betriebsrente vs. Inflationsbedingte Entwertung

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach „billigem Ermessen“ zu entscheiden. Die Belange der Betriebsrentner sowie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind dabei gleichermaßen zu berücksichtigen.

Das Gesetz umreißt den konkreten Inhalt dieser Anpassungsprüfungspflicht nur vage, weshalb sich in § 16 Abs. 2   BetrAVG eine Obergrenze finden lässt. Die Anpassungspflicht des Arbeitgebers gilt hiernach als erfüllt, soweit die von ihm bewilligte Anpassung nicht geringer ist, als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens.

Durchführung betrieblicher Altersversorgung

Sollte sich der Arbeitgeber für ein Bestehen der betrieblichen Altersvorsorge entscheiden, so gibt es verschiedene Wege, wie er begünstigten Arbeitnehmern Betriebsrenten zukommen lassen kann. Die fünf Durchführungswege, die das Gesetz für die Umsetzung eines Betriebsrentenversprechens absch­ließend zur Verfügung stellt, sind die Direktzusage, bei der der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung selbst organisiert, sowie darüber hinaus vier "mittelbare" Durchführungswege, bei denen eine vom Arbeitgeber getrennte Institution die betriebliche Altersversorgung abwickelt, nämlich entweder eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse.

Bei weiteren Fragen bezüglich der betrieblichen Altersversorgung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!


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