Erstattung betrieblicher Altersversorgung

  • 2 Minuten Lesezeit
 Die Altersversicherung in Deutschland beruht auf einem Drei-Säulen-System: Der gesetzlichen Rentenversicherung (erste Säule), der betrieblichen Altersversorgung (zweite Säule) und der privaten Eigenvorsorge (dritte Säule).  Für Arbeitnehmer stellt sich die Frage, mit Rücksicht auf die sinkenden Leistungen aus der gesetzlichen Alterssicherung sich zusätzlich im Rahmen privater oder betrieblicher Altersversorgung abzusichern. Auf den ersten Blick besonders attraktiv ist eine Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, auf die Arbeitnehmer seit Anfang 2002 einen Rechtsanspruch haben.  Wenig bekannt ist, dass Arbeitnehmer beim Abschluss solcher Verträge häufig übervorteilt werden, denn die angebotenen betrieblichen Altersversorungsmodelle enthalten versteckte Abschlusskosten, die die Versicherungsleistung schmälern. Es handelt sich um Provisionen, Risikoprüfungs- und Policierungskosten, die der Versicherer einfach mit der Versicherungsprämie verrechnet. Man spricht von der sog. Zillmerung. Der Arbeitnehmer weiß in diesen Fällen nicht, dass er mit Abschlusskosten belastet wird, denn die gebotene Information durch den Arbeitgeber findet in der Regel nicht statt.  Daraus folgt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Wertgleichheit bei der Entgeltumwandlung nicht erfüllt ist, denn der Arbeitnehmer wendet die ihm zustehende Vergütung nicht wertgleich für die betriebliche Altersversorgung auf, sondern vermindert um den Anteil der Abschlusskosten. Entgeltumwandlung liegt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG aber nur dann vor, wenn vereinbarte künftige Entgelte für den Aufbau von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung wertgleich umgewandelt werden.  Arbeitnehmer, die häufig den Arbeitgeber wechseln, werden durch die Zillmerung diskriminiert, denn bei Nichterreichen der Unverfallbarkeit (nach 5 Jahren) gehen die geleisteten Zahlungen ersatzlos verloren.  Ein gezillmerter Vertrag weist in der Regel einen deutlich niedrigeren Rückkaufswert auf als ein ungezillmerter. Im ersten Jahr der Vertragslaufzeit ist der Rückkaufswert in der Regel gleich null und nähert sich nur langsam dem Rückkaufswert eines ungezillmerten Vertrages. Die Zillmerung bewirkt einen deutlich langsameren Anstieg des jeweiligen Rückkaufwertes.  Diese Folgen der Praxis gezillmerter Verträge widersprechen den Vorgaben des Gesetzgebers und stellen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.  Dies hat auch die Rechtsprechung erkannt und spricht in ersten Musterverfahren dem Arbeitnehmer Schadenersatz zu, wenn ihm versteckte Abschlusskosten auferlegt werden. So hat das Arbeitsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 17.01.2005 (Gz. 19 Ca 3152/04) festgehalten: „Die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der im Rahmen der Entgeltumwandlung gezillmerte Versicherungstarife wählt bzw einen Stornoabschlag vereinbart, gebietet es, den Arbeitnehmer vor dem Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das Risiko, das damit verbunden ist, zu informieren, damit dieser den möglicherweise entstehenden Schaden kalkulieren und ggf von einer Entgeltumwandlung Abstand nehmen kann. Anderenfalls macht der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig.“ Es bestehen daher oft gute Chancen, den Arbeitgeber bei Verwendung gezillmerter Verträge auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sogar für noch nicht unverfallbare Verträge.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Sven H. Jürgens Experte für BAV

Beiträge zum Thema