Die „Coaching-Falle“ Teil 8 - Widerrufsrecht bei Coaching-Verträgen auch für Unternehmer

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In den letzten Jahren haben sich aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung insbesondere im Social-Media-Bereich zahlreiche neue Chancen und Geschäftsfelder eröffnet. Viele Marketing-Agenturen und Berater haben die Zeichen der Zeit erkannt und bieten insbesondere für zahlungskräftige Unternehmen sogenannte Coachings an. Einige hiervon mögen anerkannte Experten auf Ihrem Gebiet und daher ihr Geld wert sein – andere bieten den schnellen Reichtum auf der Überholspur an. 

Dies mag in Einzelfällen funktionieren, oft genug setzt die Ernüchterung der Kunden aber schnell ein, wenn für oft fünfstellige Beträge lediglich Online-Videokurse und Chat-Support geboten werden. Derart unseriöse Anbieter sollte man im besten Falle erkennen und vermeiden. Auch gestandene Unternehmer lassen sich nach unserer Erfahrung leider jedoch nicht selten von den wolkigen Versprechungen unseriöser Coaches blenden, die eigentlich vor allem geschickte Eigenvermarkter sind.

Im Bereich der Coaching-Verträge gibt es allerdings eine wichtige Neuerung, die auch für Unternehmer von großer Bedeutung ist. Das Oberlandesgericht Celle hat kürzlich entschieden, dass Unternehmer ebenfalls ein Widerrufsrecht haben, wenn das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) Anwendung findet. In diesem Artikel werden wir uns mit den Details dieser Entscheidung befassen und erklären, was das für Sie als Unternehmer bedeutet.


Das Fernunterrichtsschutzgesetz und seine Anwendung

Das Fernunterrichtsschutzgesetz wurde eingeführt, um den Verbraucherschutz im Fernunterricht sicherzustellen. Es regelt die Rechte und Pflichten von Teilnehmern und Anbietern im Bereich des Fernunterrichts. Obwohl das Gesetz primär auf Verbraucherverträge abzielt, hat das OLG Celle entschieden, dass es auch auf Unternehmer anwendbar ist.


Hintergrund der Entscheidung des OLG Celle

Die Entscheidung des OLG Celle basiert auf der Auslegung des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Obwohl das Gesetz den Begriff "Verbraucher" nicht explizit verwendet, wurden die Regelungen ursprünglich zum Schutz von Teilnehmern am Fernunterricht geschaffen, unabhängig davon, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind. Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf die Tatsache, dass es keinen klaren Hinweis auf eine ausschließliche Anwendung auf Verbraucherverträge gibt.


Konsequenzen für Unternehmer 

Die Entscheidung des OLG Celle bedeutet, dass auch Unternehmer, die einen Coaching-Vertrag abschließen, ein Widerrufsrecht haben können, sofern das Fernunterrichtsschutzgesetz anwendbar ist. Dies bietet Unternehmern eine zusätzliche Möglichkeit, sich von einem Vertrag zu lösen, wenn sie ihre Meinung ändern oder unzufrieden sind.


Ausnahmen und Einschränkungen

Es ist wichtig zu beachten, dass das Widerrufsrecht für Unternehmer nicht in allen Fällen gilt. Es hängt von der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes ab – allerdings hat das OLG-Celle hierfür recht niedrige Hürden angesetzt. Knackpunkt ist hiernach die sogenannte Lernkontrolle. Hierfür können 1:1 Calls und Gruppencoachings bereits ausreichen. Ob ein Widerrufsrecht besteht, ist dann im Einzelfall zu überprüfen - für großen Aufruhr in der Coachingszene hat die Entscheidung des Oberlandesgericht aber bereits gesorgt.


Was sagt die Rechtsprechung?


Fazit

Die Entscheidung des OLG Celle eröffnet Unternehmern neue Möglichkeiten im Hinblick auf unseriöse Coaching-Verträge. Sie haben nun die Chance, unter den richtigen Umständen den Vertrag zu widerrufen, da die Coaching-Anbieter in aller Regel gegenüber Unternehmern gar nicht erst eine Widerrufsbelehrung erteilen, sodass meist noch nicht einmal die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat.

Gern sind wir als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in solchen Fällen behilflich und prüfen für Sie neben dem Widerruf auch alle anderen Wege, aus einem unseriösen Coaching-Vertrag auszusteigen. Kontaktieren Sie uns jetzt, um Ihren Fall zu besprechen!


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