Die „Coaching-Falle“ Teil 16 - Auch Landgericht Hamburg stellt fehlende Zertifizierung eines Coaching-Unternehmens fest

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Die Frage der Rechtmäßigkeit von Coaching-Verträgen wird zunehmend ein Fall für die Gerichte, weil vermehrt Coaching von teils unseriösen Unternehmen angeboten wird.


Was war geschehen?

Erneut kam es zu einem gerichtlichen Verfahren, in welchem die Rechtmäßigkeit eines Coachingvertrages Gegenstand der Auseinandersetzung war (LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023 - 304 O 277/22). Wie das Landgericht Hamburg im Tatbestand des Urteils ausführt, bewarb das Coaching-Unternehmen seine Dienstleistungen damit, dass durch Online Shops „horrende Gewinne“ zu erzielen seien. Die entsprechenden Fähigkeiten könnten in einem sechsmonatigen Online-Coaching zu einem Preis von 6.366,50 € erlangt werden. Eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsgesetz hatte das Unternehmen jedoch nicht. Wie oft in solchen Fällen, wurde der Vertrag letztendlich zudem nicht dem Coaching-Unternehmen selbst abgeschlossen, sondern wohl zunächst mit der CopeCart GmbH.

Ein Widerruf des Vertrags wurde nicht akzeptiert, insbesondere weil der Kunde den Vertrag angeblich als Unternehmer abgeschlossen habe. Dass diese Einwendung so pauschal nicht durchgreift, sondern auch Unternehmer ein Widerrufsrecht haben können, hatten wir bereits hier erläutert. Der Kunde stellte die Zahlungen ein und wurde schließlich auf Zahlung der restlichen Coaching-Gebühren verklagt.


Das Urteil des Landgerichts Hamburg

Auch in diesem Fall urteilte das Gericht jedoch kundenfreundlich. Die Klage des Coaching-Unternehmens wurde abgewiesen und dieses muss zudem sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Zur Begründung führte das Landgericht Hamburg aus, dass der Vertrag schon wegen eines Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig sei, weil das Coachingunternehmen nicht über entsprechende Zulassung verfügte, obwohl es Fernunterricht durchgeführt hat. Wie das Gericht ausführt, war die Idee des Gesetzgebers dabei die Folgende:


„Insbesondere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität angeboten wurden, die nicht geeignet waren, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen.“


Dieser Schutz soll nach der Ansicht des Gerichts nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer gelten, weil es nach wie vor wichtig ist,


„die teilweise mangelnde Seriosität der Fernlehrinstitute zu beheben“.


Hiermit meint das Gericht – aus unserer Sicht folgerichtig – ganz konkret auch die Anbieter aktueller Online-Coachings, die teils für mehrere Tausend Euro Videokurse mit mehr oder weniger umfangreichen Support per WhatsApp, Zoom-Call oder Telegram anbieten. Dass in solchen Fällen auch die Frage der Sittenwidrigkeit im Raum steht, weil Leistung und Gegenleistung in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stehen können, hatten wir ebenfalls erklärt. Dies hatte das Landgericht Stuttgart laut einem Medienbericht sogar für einen Coaching-Vertrag von Branchenprimus Dirk Kreuter festgestellt.


Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Coaching-Szene?

Das Urteil aus Hamburg reiht in eine länger werdende Liste von Entscheidungen ein, die gegen Anbieter von Onlinecoachings gefällt worden sind.


- So hatte das Landgericht Stade bereits im letzten Jahr einen Coaching-Vertrag für sittenwidrig erklärt (LG Stade, Urteil vom 18.08.2022, Az. 3 O 5/22)

- Das Oberlandesgericht Celle hat dann in der Folge entschieden, dass Unternehmer ebenfalls ein Widerrufsrecht haben, wenn das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung findet (OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az. 3 U 85/22). 

- Auch das Landgericht Leipzig hat das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt und gegen das Coachingunternehmen entschieden (LG Leipzig, Urteil vom 01.02.2023, Az. 05 O 1598/22).


Das Urteil des Landgerichts Hamburg wird somit die Rechte von Kunden, die Online-Coachings oder Mentoring-Programme erworben haben, weiter stärken, auch wenn hier natürlich der Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten bleibt.

Wenn auch Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und unzufrieden sind, beraten wir Sie gern dazu, mit welchen rechtlichen Mitteln Sie vorgehen können und welche Erfolgsaussichten bestehen. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch als Anwaltskanzlei mit Spezialisierung im Vertragsrecht und der Erfahrung aus zahlreichen Coaching-Fällen.


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